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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des UVEK vom 30. Oktober 20039 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen wird aufgehoben.
Art. 72 Übergangsbestimmungen
Um die bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen, müssen:
a. Strassenbahnführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung seit dem 1. Januar 2006 bestanden haben, innert fünf Jahren nach dieser Prüfung beim Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Eisenbahnunternehmen oder in Einzelfällen der Strassenbahnführer oder die Strassenbahnführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen;
b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach bisherigem Recht von der Ausweispflicht befreit waren, nach neuem Recht ausweispflichtig sind und die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben, innert fünf Jahren nach dieser Prüfung beim Unternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Unternehmen oder in Einzelfällen der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen.
Art. 73 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
xx. November 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation:
Moritz Leuenberger
9 AS 2003 4355, 2005 4525, 2007 4477