Vorlage
Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
2Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.
3Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
4Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV kann Ausnahmen gewähren.
5Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.
Art. 23 Aufbau
Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen.
Art. 24 Prüfungszulassung
1Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
2Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und
b. die für den Erwerb des Führerausweises und der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
3Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Ausbildungsnachweis vorliegen.
Art. 25 Durchführung
1Die theoretische Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden.
2Wird die praktische Prüfung mehr als sechs Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so müssen die theoretischen Kenntnisse erneut überprüft werden.
3Schreibt diese Verordnung nichts über die zu prüfenden Fähigkeiten bei der praktischen Prüfung vor, so werden diese durch die Prüfungsexperten und -expertinnen bestimmt.
4Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.
Art. 26 Erweiterung
1Zum Erwerb einer Erweiterung oder zur Aufhebung einer Einschränkung ist eine entsprechende Fähigkeitsprüfung zu bestehen.