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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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netze des Eisenbahnunternehmens nach Anhang 1. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.

Art. 31 Inhalte der praktischen Prüfung

1Die praktische Prüfung für das direkte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss bei der Bedienung eines Fahrzeuges insbesondere zeigen, dass sie:

a. die erforderlichen Geschwindigkeiten einhalten kann;

b. sicher an der gewollten Stelle anhalten kann;

c. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;

d. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;

e. das Fahrzeug jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.

2Die praktische Prüfung für das indirekte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss beim fahrdienstlichen Begleiten insbesondere zeigen, dass sie:

a. die Befehle so erteilen kann, dass sicher an der gewollten Stelle angehalten werden kann;

b. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;

c. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;

d. den Prozess jederzeit so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der fahrdienstlichen Aufgabe entstehen.

3Das BAV erlässt Richtlinien über die Inhalte der praktischen Prüfung.

5. Abschnitt: Provisorische Fahrerlaubnis

Art. 32

1Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin eine provisorische Fahrerlaubnis für die entsprechende Kategorie, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises und einer Bescheinigung erfüllt sind.

2Die Fahrerlaubnis wird in den Ausbildungsnachweis eingetragen. Sie gilt bis zum Erhalt des Führerausweises und der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.