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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
4Aufgehoben.
Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der
Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei der Polizei allgemein zugänglich
aufliegt.
Erläuterungen:
Absätze 1 bis 3:
Durch die SVG-Änderung obsolet.
Absatz 4:
In die Übergangsbestimmung transferiert (vgl. dort, Erläuterung zu Abs. 2).
2. Abschnitt: Gleichgestellte Fahrzeuge Aufgehoben.
Art. 37 Motorhandwagen, Motoreinachser und Leicht- Art. 37 Motorhandwagen, Motoreinachser und Leicht-
Motorfahrräder Motorfahrräder
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Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die nachstehenden Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gelten für die Benützer der Motorfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt: nachstehenden Motorfahrzeuge die gleichen Vorschriften wie für die
Benützer von Fahrrädern:
a. Motorhandwagen; a. Unverändert.
b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt b. Unverändert.
und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden;
c. Leicht-Motorfahrräder; c. Unverändert.
d. Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer d. Unverändert.
Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
2Aufgehoben.
Diese Fahrzeuge müssen Fahrradvignetten (Anhang 3, Bst. A), Fahrzeuge
des Bundes Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B) tragen.
3Aufgehoben.
Die Vignette ist zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei
übertragbar.
Erläuterungen:
Dieser Teil bildet den inhaltlichen Schwerpunkt der Vorlage: das Versicherungsobligatorium und die Vignettenpflicht sollen auch für die bisher in dieser Hinsicht den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeuge aufgehoben werden. Dies ist aus den folgenden Gründen gerechtfertigt: