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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

4Aufgehoben.

Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der

Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei der Polizei allgemein zugänglich

aufliegt.

Erläuterungen:

Absätze 1 bis 3:

Durch die SVG-Änderung obsolet.

Absatz 4:

In die Übergangsbestimmung transferiert (vgl. dort, Erläuterung zu Abs. 2).

2. Abschnitt: Gleichgestellte Fahrzeuge Aufgehoben.

Art. 37 Motorhandwagen, Motoreinachser und Leicht- Art. 37 Motorhandwagen, Motoreinachser und Leicht-

Motorfahrräder Motorfahrräder

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Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die nachstehenden Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gelten für die Benützer der Motorfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt: nachstehenden Motorfahrzeuge die gleichen Vorschriften wie für die

Benützer von Fahrrädern:

a. Motorhandwagen; a. Unverändert.

b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt b. Unverändert.

und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden;

c. Leicht-Motorfahrräder; c. Unverändert.

d. Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer d. Unverändert.

Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.

2Aufgehoben.

Diese Fahrzeuge müssen Fahrradvignetten (Anhang 3, Bst. A), Fahrzeuge

des Bundes Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B) tragen.

3Aufgehoben.

Die Vignette ist zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei

übertragbar.

Erläuterungen:

Dieser Teil bildet den inhaltlichen Schwerpunkt der Vorlage: das Versicherungsobligatorium und die Vignettenpflicht sollen auch für die bisher in dieser Hinsicht den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeuge aufgehoben werden. Dies ist aus den folgenden Gründen gerechtfertigt: