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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

ihrer Ausgabestellen die Meldung erhalten, dass eine Neulösung (fabrikneues Motorfahrrad) oder Mutation (Fahrzeugwechsel) stattgefunden hat. In diesen Fällen hat der Halter oder die Halterin die Versicherungsvignette bei der Ausgabestelle erworben.

Art. 94 Kontrollschild Art. 94 Kontrollschild

3Aufgehoben.

Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden ab 1. Januar des Jahres

erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum 31. Mai des

folgenden Jahres.

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Ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist, darf Ohne dass eine neue Versicherungsvignette vorzulegen ist, darf

a. das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads (Art. 9 a. das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads ohne

Abs. 2 VVV) ohne behördliche Bewilligung während höchstens 30 behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden; werden;

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Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb

reflektierenden Belag auf. Im obern Drittel sind links die dem Kanton reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und rechts die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zugeteilten Buchstaben sowie im unteren Teil die Nummer in schwarzer sowie im untern Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst. Schrift erhaben eingepresst.

Erläuterungen:

Absatz 3:

Die jährlich zu erneuernden Kontrollschilder werden abgeschafft. Neu ist für die Kontrolle der Zulassung die auf dem Kontrollschild aufgeklebte Vignette massgeblich. Sie muss jährlich erneuert werden (Art. 38 Abs 4 E-VVV).

Absatz 5 Einleitungssatz:

Absatz 1 verweist für den Nachweis der Versicherung auf Artikel 38 Absatz 2 VVV. Dieser sieht vor, dass der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung mit einem separaten Papier nachgewiesen werden muss. Darauf soll künftig verzichtet werden. Nach Artikel 38 Absatz 2 E-VVV wird der Nachweis der Versicherung durch die Versicherungsvignette erbracht.

Absatz 5 Buchstabe a:

Nur formelle Änderung. Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer voraus- gehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde (Artikel 9 Absatz 1 VVV). Artikel 9 Absatz 2 VVV regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung erteilt wird. In den Fällen von Absatz 5 Buchstabe a E-VZV darf das Kontrollschild eines Motorfahrrads (ausnahmsweise) ohne behördliche Bewilligung auf ein Ersatz-Motorfahrrad übertragen werden. Der Klammervermerk gehört daher hinter "Bewilligung".

Absatz 6:

Die jährlich zu erneuernden Kontrollschilder werden abgeschafft.