Vorlage
Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen der kantonalen Behörde der bisherige und der neue Fahrzeugausweis vorgelegt werden.
Bei allen Varianten der Inverkehrsetzung eines Motorfahrrades ist somit der Nachweis der Haftpflichtversicherung (Versicherungsvignette) für sich allein nicht ausschlaggebend für die Kontrolle der Zulassung durch die kantonale Behörde.
Absatz 2:
Auf dem Kontrollschild stehen die dem Kanton zugeteilten Buchstaben. Deshalb muss nach der Verlegung des Standorts in einen anderen Kanton ein neues Kontrollschild eingeholt werden. Massgeblich für die Zulassung ist aber, dass das Motorfahrrad versichert ist (und nicht in welchem Kanton). Deshalb soll das Motorfahrrad nach der Standortverlegung noch so lange mit dem Kontrollschild des bisherigen Kantons benutzt werden dürfen, als die Versicherungsvignette gültig ist. Die neue Versicherungsvignette muss dann auf dem Kontrollschild des neuen Standortkantons angebracht werden.
Absätze 3 und 4:
Im geltenden Recht sind separate (Papier-) Versicherungsnachweise vorgesehen (Art. 38 Abs. 2 VVV). Diese wird es künftig nicht mehr geben.
Absatz 5:
Die jährlich zu erneuernden Kontrollschilder werden abgeschafft. Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann daher nur durch ein Schild mit anderer Nummer ersetzt werden. Da die Versicherungsvignette auf dem abhanden gekommenen Kontrollschild angebracht ist (Art. 38 Abs. 2 E-VVV), muss sie ebenfalls erneuert werden.
Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone
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Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten: Besonderheiten:
a. die Kontrollschilder werden von den für die Erteilung der Fahrrad- a. die Kontrollschilder sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel
Kennzeichen zuständigen Amtsstellen abgegeben und tragen die den von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die
bis
Fahrrad-Kennzeichen entsprechenden Buchstaben (Anhang 3 VVV). Buchstaben nach Absatz 1 .
Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach
rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die zugeteilten Buchstaben;
1bis
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee erteilt für:
a. Motorfahrräder der (ehemaligen) Regiebetriebe des Bundes und der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen,
Kontrollschilder mit den Buchstaben PR.
b. Motorfahrräder der militärischen Grundausrüstung und Motorfahrräder der Militärverwaltung Kontrollschilder mit dem Buchstaben M.
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Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung Unverändert.
abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen
kantonalen Kontrollschildern einer besonderen vom Kanton zu