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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Erläuterungen:

Die aufgehobenen Bestimmungen werden durch die SVG-Änderung vom 1. Oktober 2010 (im folgenden "SVG-Änderung") obsolet. Die Titel müssen dem neuen Verordnungsinhalt angepasst werden.

Art. 35 Versicherung Aufgehoben.

1

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis

zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und

Sachschäden zusammen decken.

1bisAufgehoben.

Die Kantone schliessen eine Kollektiv- Haftpflichtversicherung für

Radfahrer ab. Radfahrerverbände können für ihre Mitglieder eine solche

Versicherung abschliessen. Es steht dem Radfahrer frei, sich einzeln zu

versichern.

2Aufgehoben. Die Haftpflichtversicherung für Radfahrer muss bei

Versicherungsunternehmungen abgeschlossen werden, die gemäss

Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haft-

pflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind. Die Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht teilt den kantonalen Behörden die Liste dieser

Unternehmungen mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.

Erläuterungen:

Durch die SVG-Änderung obsolet.

Art. 36 Beschaffung und Abgabe der Fahrradvignetten Aufgehoben.

1

Für die Beschaffung der Vignetten sind die Kantone zuständig. Die

Versicherungsgesellschaften, welche Verbands- oder Einzelversicherungen

abschliessen, beziehen die entsprechenden Vignetten zu den Selbstkosten

von den Kantonen.

2Aufgehoben. Die Kantone sorgen dafür, dass die Vignetten zu kantonalen Kollektiv-

Haftpflichtversicherungen bei den von ihnen bezeichneten Ausgabestellen

bezogen werden können. Die Versicherungsgesellschaften, welche

Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, sorgen dafür, dass die

Fahrradhalter die entsprechenden Vignetten erhalten.

3Aufgehoben. Wer eine Fahrradvignette bezieht, erhält zusammen mit der Vignette einen

Abschnitt mit dem Namen und der Adresse der zuständigen

Versicherungsgesellschaft. Der Abschnitt kann weitere Hinweise enthalten.