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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
bestimmenden Nummernserie versehen.
Erläuterungen:
Absatz 1 Einleitungssatz:
Die Schweizerische Post hat ihre Motorfahrräder durch die leistungsstärkeren Kleinmotorräder ersetzt. Die Kleinmotorräder werden wie die übrigen Motorfahrzeuge der Schweizerischen Post von der kantonalen Behörde mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern zugelassen.
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat seit mindestens einem Jahrzehnt keine Motorfahrräder mit den Buchstaben ZD zugelassen. Nötigenfalls könnte
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künftig das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee ein Kontrollschild mit den Buchstaben PR abgeben (vgl. Abs. 1 Bst. a: "Motorfahrräder der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen").
In der Regel gelten diese Besonderheiten daher heute nur noch für die Motorfahrräder der Armee.
Absatz 1 Buchstabe a:
Die Fahrräder des Bundes werden keine speziellen Kennzeichen mehr tragen (vgl. Art. 34 Abs. 6 i.V.m. Anh. 3 Bst. B VVV, die aufgehoben werden). Deshalb kann nicht mehr auf "die für die Erteilung der Fahrrad-Kennzeichen zuständigen Amtsstellen" und auf die "Anhang 3 VVV entsprechenden
bis
Buchstaben" verwiesen werden. Stattdessen werden die Amtsstelle und die Buchstaben in Absatz 1 ausdrücklich erwähnt.
bis
Absatz 1 :
Motorfahrräder mit Kontrollschildern, welche die Buchstaben PR oder M tragen, sind zwar nicht mehr sehr viele in Verkehr. Zu erwähnen sind insbesondere die Motorfahrräder des Schweizerischen Nationalgestüts von Avenches, die Motorfahrräder der Forschungsanstalten des Bundes sowie die Motorfahrräder im Einsatzgebiet von militärischen Truppen (insbes. Feldpost, Einkauf von Nahrungsmitteln). Diese Kontrollschilder sollen dennoch nicht abgeschafft werden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee bewirtschaftet sie in seiner Datenbank. Bei einer Abschaffung dieser Kontrollschilder müsste die Datenbank mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand angepasst werden.
Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen ein Kontrollschild oder ein Versicherungskennzeichen. Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
Erläuterungen:
Durch die SVG-Änderung obsolet.