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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

2Aufgehoben.

Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit

einer Fahrradvignette versehen ist, einen Schaden in der Schweiz, so

gelten folgende Regeln:

a. Der Geschädigte kann für die ihm zustehenden Ersatzansprüche in

gleichem Umfang Deckung beanspruchen, wie wenn das

schadenverursachende Fahrrad eine gültige Fahrradvignette getragen

hätte.

b. Die Schadendeckung obliegt dem Nationalen Garantiefonds.

3Aufgehoben.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für ausländische Fahrzeuge, die

nach Artikel 37 den Fahrrädern gleichgestellt sind.

4

Für ausländische radsportliche Veranstaltungen, die über schweizerisches Unverändert.

Gebiet führen, gilt Art. 47 sinngemäss.

Erläuterungen:

Absatz 1:

Ein Versicherungsnachweis ist auch für Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen, die regelmässig aus dem Ausland einreisen, nicht mehr obligatorisch. Wenn ein nicht versicherter Radfahrer oder eine nicht versicherte Radfahrerin mit Wohnsitz im Ausland einen Personen- oder Sachschaden verursacht, muss der Nationale Garantiefonds (NGF) das Opfer entschädigen (vgl. Art. 53a Abs. 2 E-VVV).

Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a:

Mit den inhaltlichen Änderungen wegen der Abschaffung der Fahrradvignette in Artikel 53a Absatz 2 E-VVV überführt.

Absatz 2 Buchstabe b:

Inhaltlich unverändert in Artikel 53a Absatz 1 E-VVV überführt.

Absatz 3:

Inhaltlich unverändert in Artikel 53a Absatz 3 E-VVV überführt.

Absatz 4:

Zwar wird das Versicherungsobligatorium für Radfahrer und Radfahrerinnen wegfallen. Das Versicherungsobligatorium für die Durchführung von Fahrradrennen wurde aber beibehalten (Art. 72 Absatz 4 erster Satz SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010, der nicht aufgehoben wurde.)

II. Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge II. Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte