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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
Rechtsänderungen, die sich aus dieser Teilrevision der VVV ergeben:
Änderungen der VZV
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 72 Ausnahmen Art. 72 Ausnahmen
2Aufgehoben.
Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein
Versicherungskennzeichen nach Artikel 37 VVV erforderlich.
Erläuterungen:
Absatz 2:
Durch die SVG-Änderung obsolet.
Art. 90 Rechtsstellung; Zulassung Art. 90 Zulassung
1Aufgehoben.
Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden
3
Bestimmungen den Vorschriften über die Fahrräder.
22
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem
Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis
genannten, gültigen Kontrollschild versehen sind. genannten, Kontrollschild versehen sind.
2bis
Der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild werden abgegeben, wenn das Motorfahrrad den Vorschriften entspricht.
3
Fahrzeugausweis, gruppenweise Prüfung, Einzelprüfung, Kontrollschild, Kontrollen, Mofas des Bundes und der Kantone, Anhänger an Mofas und Fahrrädern