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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
Erläuterungen:
Absatz 1:
Der NGF erbringt seine Ersatzleistungen im Rahmen der - für die einzelnen Fahrzeugarten unterschiedlich hohen - Mindestdeckungsummen in der VVV. Dies wird aber im geltenden Recht nicht explizit erwähnt. In der vorliegenden VVV-Revision muss der maximale Umfang seiner Leistungen geregelt werden, wenn nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Radfahrerinnen oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes einen Schaden verursachen (vgl. Abs. 2). Bei dieser Gelegenheit soll der Vollständigkeit halber auch explizit erwähnt werden, dass der NGF Leistungen im Umfang von Artikel 3 VVV erbringt, wenn ein Schaden durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wird (Art. 76 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010).
Absatz 2:
Legt den Umfang der Leistungen fest, die der NGF in den Fällen von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010 erbringen muss. Zwei Millionen Franken sind der Betrag, der seit 2002 in Artikel 35 Absatz 1 VVV als Mindestdeckungssumme bei Fahrradunfällen vorgeschrieben war. Dem Schweizerischen Versicherungsverband waren 2002 keine Schäden aus Fahrradunfällen bekannt, die einen Schadendeckungsaufwand von mehr als einer Million Franken verursacht hatten. Hinzu kommt, dass Schäden, welche die Benützer und Benützerinnen von Fahrrädern oder FäG verursachen, künfig von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Massgeblich wird daher in den meisten Schadenfällen - in der Schweiz sind die meisten Personen privat haftpflichtversichert - der in der Police aufgeführte Leistungsumfang sein. Dieser beträgt in der Regel
5 Millionen Franken.
Wegen des vergleichbaren Risikopotentials müssen für die Benützer und Benützerinnen von Fahrrädern und FäG keine unterschiedlichen maximalen Versicherungsdeckungen vorgeschrieben werden.
Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch. Damit keine Deckungslücke entsteht, sollen Schäden, die unbekannte oder nicht versicherte Benützer und Benützerinnen von Fahrrädern oder FäG verursachen, vom NGF gedeckt werden, wenn sonst niemand für den Schaden aufkommt. Diese Deckungspflicht besteht unabhängig davon, ob die schädigende Person Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat. Es braucht daher keine spezielle Vorschrift für nicht versicherte Radfahrer und Radfahrerinnen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz einen Schaden verursachen (bisheriger Artikel 50 Absatz 2 VVV). Es braucht aber eine generelle Vorschrift zu den Regeln, die gelten, wenn nicht versicherte Benützer oder Benützerinnen von Fahrrädern oder FäG einen Schaden verursachen. Diese Regeln enthält Artikel 53a Absatz 2 E-VVV.
Absatz 3:
Artikel 50 Absatz 3 VVV wird aus systematischen Gründen hierher verschoben. "Ausländische" muss gestrichen werden. Diesen Zusatz braucht es nicht mehr, da nach der Abschaffung der Fahrradvignette diese ausländischen Fahrzeuge in der Schweiz auch nicht mehr versichert sein müssen. Der NGF muss daher Deckung gewähren, unabhängig davon, ob die schädigende Person Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat.