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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Art. 38 Motorfahrräder Art. 38 Motorfahrräder

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Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Fahrrädern gleichgestellt. gleichen Vorschriften wie für die Benützer von Fahrrädern (Art. 70 SVG).

Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die Motorfahrräder unter Hinsichtlich Haftpflicht gelten für die Benützer von Motorfahrrädern die 22

Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen (Art. 175 Abs. 5 VTS). Im oberen Drittel des Kontrollschildes und im dafür vorgesehenen Feld Dieses wird abgegeben, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung des Fahrzeugausweises hat der Halter eine Versicherungsvignette beibringt (Art. 94 VZV). Dazu muss er der kantonalen Behörde eines der anzubringen, die hinsichtlich Gestaltung dem Anhang 2 Buchstabe B folgenden Papiere, deren Ausgestaltung das Bundesamt für Strassen dieser Verordnung entspricht und die letzten Ziffern des Abgabejahres festlegt, vorschriftsgemäss ausgefüllt übergeben: sowie eine individuelle Nummer trägt.

a. die Anmeldung zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung;

b. den Versicherungsnachweis aufgrund einer Einzelversicherung;

c. den Versicherungsnachweis aufgrund einer Verbandsversicherung.

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Die Behörde trägt auf den Papieren nach Absatz 2 die Nummer des Die auf dem Kontrollschild angebrachte Versicherungsvignette erbringt Kontrollschildes, das sie dem Halter abgegeben hat, und das Datum der bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der Abgabe ein und bewahrt die Papiere nach Ablauf der Gültigkeit des vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 63 SVG).

Kontrollschildes noch fünf Jahre auf.

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Wer der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitritt, erhält mit Die Versicherungsvignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten dem Kontrollschild den Text der wesentlichen Bestimmungen des Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.

Versicherungsvertrages. Versicherungsvignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle

Nummer unlesbar ist, sind ungültig.

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Abhanden gekommene Versicherungsvignetten können durch

Versicherungsvignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden. Die Behörde hat jedoch das Bestehen einer gültigen Versicherung abzuklären. 6

Für die Abgabe der Versicherungsvignetten sind die Kantone zuständig. Sie können diese Aufgabe an Dritte delegieren.