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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Separate Änderung der VZV (unabhängig von der Abschaffung der Fahrradvignette)

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 4 Berechtigungen Art. 4 Berechtigungen

55

Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis: Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis:

b. der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit b. der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen

mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen; leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen;

Erläuterungen:

Wer Feuerwehrmotorwagen unabhängig von der Platzzahl führen will, braucht je nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs den Führerausweis der Unterkategorie C1 (3,5t - 7,5 t) oder der Kategorie C (über 7,5 t).

Liegt das Gesamtgewicht über 7,5 t, dann genügt der Führerausweis der Unterkategorie C1, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde. In diesem Fall wird die Unterkategorie C1 mit dem Code 118 ergänzt. Dies ergibt sich aus Artikel 24c Buchstabe d VZV.

Demgegenüber fehlt in der geltenden VZV die Berechtigung, mit dem Führerausweis der Kategorie C Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen zu führen. Nach Artikel 3 Absatz 1 VZV beinhaltet nämlich die Kategorie C Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, wobei die Motorwagen der Kategorie D, d.h. alle Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, ausgenommmen sind.

Alle vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sollen am 1. Januar 2012 in Kraft treten.