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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt

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Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder Verursachen unbekannte Benützer von Motorfahrzeugen, Anhängern, Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Haftet der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheblichen Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Haftet der Schädiger aus Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt. demselben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt

der Selbstbehalt.

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Ist das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers umstritten, Ist das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers

so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet. umstritten, oder hat der Schädiger keine leistungspflichtige

Haftpflichtversicherung, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.

Erläuterungen:

Überschrift Ziffer II:

Der NGF muss neu auch Schäden decken, die unbekannte Benützer oder Benützerinnen von fahrzeugähnlichen Geräten (FäG) verursachen (vgl. Art. 76 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010).

Absatz 3:

Die FäG müssen ergänzt werden.

Absatz 4:

Nach Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe a SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010 kann der Bundesrat den NGF neu auch zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat.

Art. 53a Umfang der Leistungen

1

Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge verursacht werden, im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung.

2

Verursacht ein nicht ermittelter, ein ungenügend versicherter oder ein nicht versicherter Benützer eines Fahrrades oder eines fahrzeugähnlichen Gerätes einen Schaden, so kann der Geschädigte für die ihm

zustehenden Ersatzansprüche bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen Deckung beanspruchen.

3

Absatz 1 gilt sinngemäss für die Fahrzeuge in Artikel 37.