Vorlage
Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
Erläuterungen:
Absatz 1:
Die zur SVG-Änderung durchgeführte Vernehmlassung hat ergeben, dass das Versicherungsobligatorium für Motorfahrräder im Gegensatz zu den Fahrrädern bleiben soll. Deshalb sind die Motorfahrräder künftig hinsichtlich "Versicherung" nicht mehr "den Fahrrädern gleichgestellt".
Absätze 2 - 4:
Die Abgabe eines separaten Versicherungsnachweises entfällt. Deshalb werden die Absätze 2, 3 und 4 des geltenden Rechts obsolet.
Der Nachweis der Versicherung soll mit einer Versicherungsvignette erbracht werden (Abs. 2 und 3 E-VVV, die jährlich erneuert werden muss [Abs. 4 E-VVV]). Die Vorschriften über das Anbringen der Versicherungsvignette stammen aus den Weisungen vom 14. März 1977 des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend die Anwendung der VZV (Abschnitt zu Art. 94 Abs. 6, Ziff. 1).
Abgeschafft werden soll die bisherige Abgabe eines "Jahreskontrollschilds" für Motorfahrräder. Neu sollen nur noch die auf das Kontrollschild zu
klebenden Vignetten jährlich erneuert werden.
Absatz 5:
Vgl. die Weisungen vom 14. März 1977 des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend die Anwendung der VZV (Abschnitt zu Art. 94 Abs. 6, Ziff. 3). Nicht übernommen wird der Teilsatz "ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist", weil kein separater Versicherungsnachweis mehr vorgelegt werden muss (Aufhebung von Art. 38 Abs. 2 und 3 VVV). Die Behörde klärt ab, ob im Fahrzeugausweis eine gültige Versicherungsvignette klebt.
Absatz 6:
Gibt die geltende Praxis wieder. Die Kantone haben die Abgabe an die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) delegiert. Die asa bestellt die Versicherungsvignetten bei einer Druckerei. Die kantonalen Strassenverkehrsämter arbeiten mit speziellen Ausgabestellen zusammen. Dies sind insbesondere Fahrrad- und/oder Motorfahrradgeschäfte, diverse Gemeindeverwaltungen sowie einige Post- und Polizeistellen.
4. Teil: Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds 3. Teil Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds
I. Ausländische Fahrräder I. Ausländische Fahrzeuge
Art. 50 Art. 50 Abs. 1, 2 und 3
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Ausländische Fahrräder benötigen eine Fahrradvignette (Art. 34 Abs. 2), Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der Versicherung die wenn sie zu regelmässigen Fahrten nach der Schweiz verwendet werden. Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge (Art. 39 ff.) sinngemäss Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der Versicherung die anwendbar.
Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge (Art. 39 ff.) sinngemäss
anwendbar.