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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Erläuterungen:

Absatz 1:

4

Die Fahrradregister wurden mit der Einführung der Fahrradvignette (VVV-Revision vom 24. Mai 1989 , Inkrafttreten: 1. Januar 1990) abgeschafft.

Deshalb muss auch dieser Verweis auf die Zulassungsvorschriften über die Fahrräder aufgehoben werden.

Absatz 2:

Streichung von "gültigen", da das jährlich zu erneuernde Kontrollschild abgeschafft wird.

bis

Absatz 2 :

Nach Artikel 11 Absatz 1 SVG darf der Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Bei der Zulassung von Motorfahrrädern sind allerdings zwei Besonderheiten zu beachten (vgl. Erläuterungen zu Art. 95 Abs. 1 E-VZV): erstens wird der Fahrzeugausweis nicht immer von der kantonalen Behörde erteilt. Zweitens muss der Halter oder die Halterin die Versicherungsvignette nicht vorlegen, damit ein Fahrzeugausweis erteilt wird. Er oder sie ist aber verantwortlich dafür, dass die Versicherungsvignette nach der Erteilung des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes vorschriftsgemäss (Art. 38 Abs. 2 E-VVV) angebracht wird. In Absatz bis

2 wird verdeutlicht, dass der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild nur abgegeben werden dürfen, wenn das Motorfahrrad den Vorschriften

entspricht.

Art. 93 Einzelprüfung Art. 93 Einzelprüfung

55

Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist, dass für das Motorfahrrad eine gültige Versicherungsvignette erworben kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten wurde. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit

Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen lassen. oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen.

Erläuterungen:

Absatz 5:

Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis genannten Kontrollschild mit gültiger Versicherungsvignette versehen sind (Art. 90 Abs. 2 VZV). Die Versicherungsvignette erbringt nur dann den Nachweis des Ab-

schlusses der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, wenn sie gültig und auf dem Kontrollschild angebracht ist (Art. 38 Abs. 3 E-VVV). Dies ist bei der Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild nicht möglich. Der Nachweis kann aber erbracht werden, indem der Halter oder die Halterin eine Versicherungsvignette erwirbt. Ob eine gültige Versicherungsvignette erworben wurde, kann die Behörde auf zwei Arten feststellen. Entweder hat sie die Versicherungsvignette selbst verschickt (z.B. mit der Rechnung über die Motorfahrzeugsteuern), oder sie hat von einer