Vorlage
Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
Änderungen des Anhangs der OBV (SR 741.031)
Geltender Text Änderungsvorschlag
700.1 Benützen eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette (Art. 18 Abs. 1 SVG) 40 Aufgehoben.
700.2 Benützen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne Kontrollmarke bei 60 700.2 Benützen eines Motorfahrrades ohne60
bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 Kontrollschild oder ohne gültige
VTS und Weisungen EJPD vom 14. März 1977) Versicherungsvignette bei bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS)
700.4 Benützen eines Motorfahrrades ohne gültiges Kontrollschild oder ohne gültige 120 700.4 Benützen eines Motorfahrrades ohne120
Kontrollmarke (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS und Kontrollschild oder ohne gültige
Weisungen EJPD vom 14. März 1977) Versicherungsvignette bei nicht
bestehender Versicherung (Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 6 VZV; Art. 175 Abs. 5 VTS)
701.1 Überlassen eines Fahrrades – namentlich einem Kind – ohne gültige 40 Aufgehoben.
Fahrradvignette zum Fahren (Art. 18 Abs. 1 und 99 Ziff. 4 SVG)
Erläuterungen:
Es werden die Änderungen nachvollzogen, die sich aus der Abschaffung der Fahrradvignette und aus der Abschaffung der jährlich zu erneuernden Kontrollschilder für Motorfahrräder ergeben.