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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Buchstabe a (Motorhandwagen):

Sie dürfen zwar ohne Deichsel bis zu drei Meter lang und bis zu 1,80 m breit sein und ein Gesamtgewicht von bis zu 3,00 t erreichen (Art. 173 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS, SR 741.41). Wegen der geringen Höchstgeschwindigkeit (bis zu 8 km/h) sind diese Fahrzeuge aber ein verhältnismässig kleines Risiko im Strassenverkehr. Im Gegensatz zu früher (Milchmann, Post), sind diese Fahrzeuge heute nicht mehr sehr gebräuchlich (z.B. Clean Fix Wischmaschinen). Zudem verfügt der Fahrzeughalter in der Regel über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Buchstabe b (Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden):

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Motoreinachsern kann zwar bis 25 km/h betragen. Hier geht es aber nur um Motoreinachser, die von

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einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit rechtfertigt sich die haftpflicht- und versicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Benützern und Benützerinnen von Fahrrädern. Hinzu kommt, dass keine Schadensentwicklung durch Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden, bekannt ist, die es rechtfertigen würde, diese hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleich wie die Motorfahrräder zu behandeln.

Buchstabe c (Leichtmotorfahrräder):

Bei den Leichtmotorfahrrädern handelt es sich um „einplätzige, einspurige Fahrräder, speziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW“ (Art. 18 Bst. a VTS). Seit der am 1. April 2003 in Kraft getretenen Teilrevision der VZV müssen Halter und Halterinnen von Leichtmotorfahrrädern (als "E-Bikes" bekannt) nur noch eine Fahrradvignette lösen. Da Elektrofahrzeuge im Unterschied zu Motorfahrzeugen mit einem herkömmlichen Benzinmotor kein CO2 ausstossen und in diesem Punkt den Fahrrädern entsprechen, sollen die 2003 eingeführten administrativen Erleichterungen zur Förderung solcher Fahrzeuge fortbestehen. Die Abschaffung der Fahrradvignette soll nicht dazu führen, dass die Leichtmotorfahrräder wieder den übrigen Motorfahrrädern gleichstellt und mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern zugelassen werden müssten. Die Fahrradvignette wird ja insbesondere

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wegen des damit verbundenen administrativen Aufwandes für die Rad Fahrenden und die kantonalen und kommunalen Behörden abgeschafft. Davon sollen auch die Fahrer und Fahrerinnen von E-Bikes nach Artikel 18 Buchstabe a VTS profitieren. Auch die Nachbarstaaten der Schweiz - mit Ausnahme von Frankreich - kennen für Fahrzeuge, die unseren Leichtmotorfahrrädern entsprechen, kein Versicherungsobligatorium.

Buchstabe d (Invalidenfahrstühle):

Wegen der vergleichsweise geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und Masse rechtfertigt sich die haftpflicht- und versicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Benützern und Benützerinnen von Fahrrädern. Hinzu kommt, dass die Invalidenfahrstühle die Mobilität der darauf angewiesenen Menschen erst möglich machen. Das Zulassungsverfahren soll daher nicht erschwert werden.

Unverändert gilt für Schäden, die durch Motorfahrzeuge in den Buchstaben a bis d verursacht werden, die Verschuldenshaftung (Art. 70 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2010).

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Eine zu Fuss gehende Person legt je nach Tempo zwischen 4 km und 7 km in der Stunde zurück.

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Vgl. die Stellungnahme vom 4. Juni 2010 des Bundesrates zum Bericht vom 4. Mai 2010 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative 08.520 Stähelin Philipp Abschaffung der Fahrradvignette