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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Änderungen der VTS Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 167 Kontrollschild, Vignette Art. 167 Kontrollschild

Kontrollschild oder Fahrradvignette müssen gut sichtbar angebracht sein. Sofern ein Kontrollschild vorgeschrieben ist, muss es gut sichtbar

angebracht sein.

Erläuterungen:

Da es die Fahrradvignette nicht mehr geben wird, muss sie hier gestrichen werden.

Ein Kontrollschild für einen Motoreinachser ist vorgeschrieben, sofern dieser nicht von einem Fussgänger oder einer Fussgängerin geführt oder wenn er zum Ziehen von Anhängern verwendet wird (Umkehrschluss aus Art. 72 Abs. 1 Bst. a VZV).

Art. 173 Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette Art. 173 Abmessungen, Gewichte

2Aufgehoben.

Motorhandwagen müssen mit einer gut sichtbar angebrachten

Fahrradvignette (Art. 37 VVV) versehen sein.

Erläuterungen:

Durch die SVG-Änderung obsolet.

Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung

3Aufgehoben.

Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen

eine gut sichtbare Vignette (Art. 34 VVV) tragen.

Erläuterungen:

Durch die SVG-Änderung obsolet.