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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Art. 95 Kontrollen Art. 95 Kontrollen

1Aufgehoben.

Als Kontrolle der Zulassung dient dem Standortkanton der Nachweis der

Versicherung.

22

Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds

war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist. einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist.

33

Geht das Motorfahrrad auf einen andern Halter über, so hat dies der neue Geht das Motorfahrrad auf einen andern Halter über, so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden

Fahrzeugausweises ein und ist für die Änderung im Nachweis der Fahrzeugausweises ein.

Versicherung besorgt.

44

Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 ersetzt (Art. 94 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Schildnummer im Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Schildnummer im

Fahrzeugausweis ein und ist für die Änderung im Nachweis der Fahrzeugausweis ein.

Versicherung besorgt.

55

Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden, ohne dass anderer Nummer ersetzt werden, sofern der Halter eine neue

ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist. Die Behörde trägt das Versicherungsvignette vorlegt. Die Behörde trägt das neue Schild im neue Schild im Fahrzeugausweis und im Nachweis der Versicherung ein. Fahrzeugausweis ein. Der Halter bringt die neue Versicherungsvignette an

(Art. 38 Abs. 2 VVV).

Erläuterungen:

Absatz 1:

Um ein fabrikneues Motorfahrrad in Verkehr zu setzen, braucht der Halter oder die Halterin den Fahrzeugausweis, das Kontrollschild und die Versicherungsvignette. Den Fahrzeugausweis erhält er oder sie vom Händler oder Importeur. Ein Halter oder eine Halterin ist in diesem ersten Fahrzeugausweis nicht eingetragen. Diesen Eintrag macht die kantonale Behörde erst nach dem ersten Halterwechsel. Das Kontrollschild wird von einer speziellen Ausgabestelle erteilt. Solche Ausgabestellen sind insbesondere Motorfahrradgeschäfte, diverse Gemeindeverwaltungen sowie einige Post- und Polizeistellen. Bei diesen Ausgabestellen sind auch die Versicherungsvignetten erhältlich. Sofern es nicht zu einem Fahrzeugwechsel kommt, muss der kantonalen Behörde nichts gemeldet werden. Da die kantonale Behörde an der Zulassung nicht beteiligt ist, macht sie auch keine Kontrolle.

Um ein gebrauchtes Motorfahrrad in Verkehr zu setzen, braucht der Halter oder die Halterin ebenfalls einen Fahrzeugausweis, ein Kontrollschild und eine Versicherungsvignette. Anders als beim fabrikneuen Motorfahrrad muss aber der kantonalen Behörde der Fahrzeugausweis zugestellt werden (Halterwechsel).