Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322
den Aufwand der RPV-Angebote aus. Beim Güterverkehr wird "Fahren statt Halten" gefördert. Im Personenfernverkehr ist mit wenigen Änderungen zu rechnen.
Technische Umsetzung: Der Haltezuschlag wird auf Strecken mit Mischverkehr (neben RPV täglich mindestens 12 Fern- oder Güterzügen) gemäss Netzkarte erhoben. Der Zuschlag gilt nur für bestellte und betrieblich eingeplante Halte; ein von der Infrastruktur verordneter Halt wird damit nicht belastet.
Haltezuschlag = CHF 2.00 pro Halt auf Strecken mit Mischverkehr gemäss Netzkarte
3.2.5 Basispreis Gewicht
Erwägungen: Gemäss jüngsten Erkenntnissen ist der Verschleiss bzw. der leistungsabhängige Unterhalt nur zur Hälfte gewichtsabhängig. Die andere Hälfte der Grenzkosten sollen neu beim Basispreis Trasse erhoben werden. Relativ gesehen wird also der Trassenpreis weniger gewichtsabhängig. Weil aber gleichzeitig die Grenzkosten doppelt so hoch sind wie bisher angenommen, kann der Preis pro Btkm für den leistungsabhängigen Unterhalt nicht reduziert, sondern muss leicht erhöht werden.
Erwünscht wäre eine noch präzisere bzw. verursachergerechtere Kostenverteilung mittels eines Verschleissfaktors. Die Berücksichtigung der Qualitäten des Rollmaterials wäre ein Novum. Eine eigene Arbeitsgruppe hat sich mit entsprechenden Vorschlägen auseinandergesetzt. Kurzfristig wird wegen der Komplexität und der zu grossen Unsicherheit betreffend die Anreize auf die Einführung verzichtet.
Technische Umsetzung:
Jeder Zug zahlt einen Basispreis pro Bruttotonnenkilometer. Es wird wie bisher zwischen Bahnen mit leichtem Oberbau (Tramstrecken, Achslast < 12 t) und den übrigen Bahnen unterschieden.
Bahnen mit leichtem Oberbau: 0.0021 CHF / Btkm
Alle anderen Bahnen (Regelfall): 0.0027 CHF / Btkm
Der Basispreis kann zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verschleissfaktor (analog Faktor Trassenqualität) multipliziert werden.
3.2.6 Umweltzuschlag
Erwägungen: Der Umweltzuschlag entspricht dem bestehenden Zuschlag für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten Strecken gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AB-NZV. Er wird nicht erhoben, um Einnahmen zu generieren, sondern um Anreize zu schaffen: es soll sich finanziell nicht lohnen, Güterzüge mit thermischer (typischerweise Diesel-) Traktion statt mit Elektroloks zu fahren.