Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322

Die Tarifhoheit für die Weitergabe der Belastungen an die Passagiere (Personenverkehr) bzw. die verladende Wirtschaft (Güterverkehr) liegt bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Die Tarifanpassungen werden im Personenverkehr durch den Verband öffentlicher Verkehr (VöV) festgelegt.

Die beiden Vorlagen "neues Trassenpreissystem" und FABI sind im Prinzip unabhängig voneinander. Sie sind aber koordiniert, weil für die nachhaltige Finanzierung der Infrastruktur beide Elemente notwendig sind. Sollte sich im Verlaufe des Vernehmlassungsprozesses oder der parlamentarischen Behandlung von FABI zeigen, dass die Trassenpreiserhöhungen von den EVU nur zu einem geringen Teil durch Produktivitätssteigerungen aufgefangen werden und auch durch eine Erhöhung der Tarife nicht vollständig kompensiert werden können, führt dies zu einer Belastung der Erfolgsrechnungen der EVU. Während dies für den Fernverkehr der SBB eine Reduktion der geplanten Gewinne nach sich zieht, steigt im Regionalverkehr der Bedarf an Abgeltungen von Bund und Kantonen.

Über die für 2017 vorgesehene zweite Erhöhung der Trassenpreise kann unabhängig entschieden werden, da sie nicht durch höhere Grenzkosten begründet ist.

2 Ziele und Stossrichtung

2.1 Ziele

Die Arbeiten am neuen TPS orientierten sich namentlich an den folgenden Zielen:

 Infrastruktur schonen,

 Energie sparen,

 Umwelt schonen,

 Kapazität optimal nutzen, und

 niedrigere Betriebskosten.

2.2 Rahmenbedingungen

Daraus ergeben sich zum Teil Konflikte mit den wichtigsten Rahmenbedingungen, die in diesem Kapitel kurz erläutert werden.