Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322

3.2.14 Zusatzleistungen

Die Regelungen über die Zusatzleistungen bleiben grundsätzlich gleich. Es werden aber zwei neue Punkte angefügt, die neu als Zusatzleistungen gelten und damit in den Rahmen des Netzzugangs gestellt werden. Dies sichert die Transparenz und Überprüfbarkeit in der Preisbildung dieser Leistungen. Dabei geht es um Informationseinrichtungen für die Bahnkunden und Arbeitshilfen für die Zugbegleiter:

Im Rahmen der Leistungsvereinbarung bestellt der Bund grundsätzlich auch die ortsfeste optische und akustische Information der Reisenden. Die Information in den Zügen ist Sache der EVU. Für die Bahnhöfe wurde festgelegt, dass überall, wo mehr als eine Linie verkehrt, dynamisch-optische Anzeigen (Bildschirme bzw. Perronanzeiger) anzubringen sind. Darüber hinaus gehende Anzeigen (Perronanzeiger auf Bahnhöfen mit nur einer Linie, zusätzliche Perronanzeiger auf anderen Bahnhöfen) sind durch die EVU zu bestellen und als Zusatzleistung zu bezahlen.

Zur Abfertigung langer Züge (Fernverkehr) steht in grösseren Bahnhöfen eine Videoüberwachung zur Verfügung. Da die Abfertigung Aufgabe der EVU ist, muss die Benützung dieser Anlagen als Zusatzleistung bezahlt werden.

3.3 Verworfene TP-Elemente

3.3.1 Grossprofilzuschlag

Der Grossprofilzuschlag wird heute gemäss NZV auf Strecken erhoben, die für Züge mit grösserem Profil nur teilweise geeignet sind; mittels des Zuschlages wird der erhöhte Dispositionsaufwand abgegolten. Das trifft gegenwärtig auf dem Schweizer Schienennetz nur auf die Lötschberg-Bergstrecke zu

– sowie auf italienischem Hoheitsgebiet auf die von der Schweiz aus geführte Strecke zwischen Iselle di Trasquera und Preglia, wo die NZV jedoch nicht anwendbar ist.

Gleichzeitig ist es erwünscht, dass Fahrten über die Lötschberg-Bergstrecke nicht teurer sind als jene durch den Lötschberg-Basistunnel (LBT) – nicht zuletzt wegen der beschränkten Kapazität des LBT. Vor diesem Hintergrund soll nun auf den Grossprofilzuschlag verzichtet werden.

3.3.2 Geschwindigkeitsabweichung

Die Idee der ETH war es, für jede Strecke ein Geschwindigkeitsband zu definieren, um die Kapazität optimal auslasten zu können. Züge mit abweichender Geschwindigkeit würden einen Zuschlag zahlen.