Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322
2.2.1 Anlehnung ans bisherige System
Das bisherige TPS hat sich bereits mehr als ein Jahrzehnt lang bewährt. Es ist transparent, erlaubt grundsätzlich eine präzise, faire Anwendung und ist trotzdem leicht handhabbar.
Der Vorschlag soll sich an das bisherige System anlehnen und dessen Vorzüge behalten.
2.2.2 Normgrenzkosten
Der minimale TP für den Netzzugang ist gemäss Art. 7 Abs. 3 der massgebenden EU-Richtlinie
2001/14 „(…) in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“. Der Grenzkostenansatz soll nicht diskriminierende Preise sicherstellen. Das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) umschreibt den Grundsatz im Art. 9b Abs. 3 wie folgt: „Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.“ Diese so genannten Normgrenzkosten sind in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (AB-NZV; SR 742.122.4) festgelegt.
SBB Infrastruktur hat inzwischen Nachweise geliefert, wonach die Normgrenzkosten höher sind als bisher angenommen. Der Vorschlag muss dies berücksichtigen (vgl. 1.2.1).
Am Prinzip der Normgrenzkosten wird festgehalten. Was den Preis für den leistungsabhängigen Unterhalt der Fahrbahn betrifft, soll er nicht mehr ausschliesslich auf das Gewicht bezogen sein; neu wird deshalb ein Teil davon nach Zugskilometern (Zkm) berechnet.
2.2.3 Differenzierungen
Wenn das TPS mehr Anreize setzen soll, dann am ehesten über differenzierte Preise. Mit einer nachfragebezogenen Differenzierung ist es unter Umständen möglich, dass der TP für gewisse Züge deren Normgrenzkosten nicht voll deckt, während andere einen TP entrichten, der wesentlich über die Normgrenzkosten hinaus geht.
Die Differenzierung soll Zahlungsbereitschaften widerspiegeln, aber auch die unterschiedliche Qualität der Strecken und Trassen berücksichtigen, und gleichzeitig die gesetzten Rahmenbedingungen wie keine unerwünschten Lenkungseffekte und die Wettbewerbsfähigkeit im Güterverkehr zu respektieren.