Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322
Technische Umsetzung: Der Vorschlag entspricht dem Leistungskatalog 2011 und beinhaltet ein Entgelt auf Basis Trassenkilometer, differenziert nach dem Zeitpunkt der Stornierung:
Abbestellungen 61 und mehr Tage vor dem Verkehrstag 0.10 CHF/Trassenkilometer Abbestellungen 31 bis 60 Tage vor dem Verkehrstag 0.50 CHF/Trassenkilometer Abbestellungen 30 Tage – bis 17 Uhr des Vortags des Verkehrstags 0.80 CHF/Trassenkilometer Abbestellungen (nach 17 Uhr des Vortages) 1.20 CHF/Trassenkilometer Abbestellungen Zustellverkehr: 0.10 CHF/Trassenkilometer
3.2.11 Deckungsbeitrag Erlös Personenverkehr
Erwägungen: Der erlösbezogene Deckungsbeitrag im Personenverkehr gibt den ISB Anreize, den EVU gute Leistungen anzubieten, da ein zuverlässiges System Bahnkunden anzieht und mehr Erlöse generiert. Ausserdem erlaubt dieses Element die Steuerung des Anteils, den die verschiedenen Verkehrsarten an die Fixkosten der Infrastruktur beizutragen haben. Der Ansatz wird im RPV gegenüber heute reduziert, da andere Elemente eine Mehrbelastung bringen.
Technische Umsetzung: Das TP-Element bleibt in seiner heutigen Form bestehen, jedoch mit angepassten Sätzen für den konzessionierten Personenverkehr.
Fernverkehr: 12,5% der Verkehrserlöse
RPV: 8% der Verkehrserlöse
nicht konz. Personenverkehr 0.0027 CHF pro Angebotskilometer
3.2.12 Energie (Bahnstrom)
Erwägungen: Am Energiepreis als Teil des TPS wird festgehalten. Weil er für den Netzzugang von zentraler Bedeutung ist, bleibt die Verrechnung über den Trassenpreis. Er soll aber deutlich als eigene Preiskomponente gekennzeichnet werden (also nicht Teil des Basispreises sein), unter anderem um Preisvergleiche mit dem Ausland zu erleichtern. Der Preis entspricht den realen Marktpreisen unter Einbezug der Annahmen und Voraussetzungen, die der Schaffung des heutigen Energiebereichs der SBB zu Grunde lagen, und berücksichtigt die Nachfragespitzen. Neu wird neben Tag- und Nachttarif eine dritte Tarifstufe für die HVZ eingeführt. Diese sind für die Dimensionierung der Übertragungsleitungen, Unterwerke und Frequenzumformer entscheidend. Zudem steigen zu den HVZ die Betriebskosten des Systems wegen des höheren Energie- und Leistungsbezugs über die Frequenzumformer.
Technische Umsetzung: Wie bis anhin legt das BAV im Einvernehmen mit SBB-Energie einen Preis pro kWh fest (Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2001 über die Sanierung SBB, Teil II). Der Preis