Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 21 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2011-05-04/322
Technische Umsetzung: Das TP-Element bleibt in seiner heutigen Form bestehen, entfällt aber im Personenverkehr. Aus Gründen der Praktikabilität wird weiterhin der Bonus einem Malus vorgezogen. Als „Platzhalter“ wird jedoch ein Zuschlag eingeführt. Dies erlaubt es, zu einem späteren Zeitpunkt einen Malus einzuführen, sofern sich die Lärmsanierung verzögern sollte.
Wagen ohne lärmsanierte Bremsen (Grauguss):0
Wagen mit lärmsanierten Bremsen und kleinen Rädern: Bonus 0.01 CHF/Achskm
Wagen mit lärmsanierten Bremsen (Verbundstoff): Bonus 0.02 CHF/Achskm
Wagen mit Scheibenbremsen: Bonus 0.03 CHF/Achskm
3.2.9 ETCS-Rabatt
Erwägungen: Die EU-Kommission schlägt im Rahmen des Recasts zum ersten Eisenbahnpaket vor, einen Rabatt für jene Züge zu gewähren, die mit ETCS ausgerüstet sind. Unabhängig davon haben sich Kantone wegen Mehrkosten im bestellten RPV an den Bund gewendet, weil gewisse Strecken der Lötschberg/Simplon- und Gotthardachsen (zunächst voraussichtlich zwischen Villeneuve und Brig sowie auf der Gotthardachse zwischen Flüelen und Chiasso) mittelfristig nur noch mit ETCS befahrbar sein werden. Für die Fahrzeuge der dort verkehrenden EVU, insbesondere auch im RPV, wird folglich eine Aus- oder Umrüstung bzw. massgebliche Investitionen erforderlich. Langfristig soll ETCS auf dem Normalspurnetz flächendeckend eingesetzt werden. Die Infrastruktur kann dank ETCS ihre Betriebskosten senken, weshalb sie die Nachrüstung der Fahrzeuge mit ETCS fördern soll.
Technische Umsetzung: Um einen wirksamen Rabatt zu erzielen, muss die Bestimmung auf relativ wenige Züge beschränkt werden. Sie gilt deshalb nur auf die Strecken, die vor 2025 umgerüstet sind, und nur für jene Fahrzeuge, die nicht bereits im Hinblick auf die Eröffnung der NBS eine diesbezügliche Subvention erhalten konnten. Und sie gilt nicht für Fahrzeuge, die ETCS zum Befahren der Basistunnels ohnehin benötigen. Die Höhe des Rabatts soll in etwa die zusätzlichen Abschreibungskosten der Ausrüstung abdecken.
ETCS-Rabatt = 0.30 CHF/Zugkm auf definierten Strecken
3.2.10 Stornierungsentgelt
Erwägungen: Abbestellungen (Stornierungen) von zugeteilten Trassen führen zu einem Verwaltungsaufwand für die ISB. Hinzu kommen allfällige Erlösausfälle. Ausserdem besteht die Gefahr, dass wegen einer späten Abbestellung eine Trasse nicht mehr genutzt werden kann. Deshalb soll ein definiertes Preiselement an die Stelle des heute einforderbaren Schadenersatzes treten.