Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Für bisher nicht spezifisch geregelte Substanzen, die neu mit dem Tieferen Toleranzwert festlegen:

tons Aargau TTC-Konzept geregelt werden, sind tiefere verbindliche Werte als “Spalte 1: Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber be-

die momentan im TTC-Konzept festgelegten einzuführen. Im Rah- kannter chemischer Struktur, ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches men der guten Herstellungspraxis geht es darum, einen künstlichen Potential

Eintrag von "nicht spezifisch geregelten Substanzen" ins Trinkwas- Spalte 2: Trinkwasser

ser zu minimieren. Der Toleranzwert für nicht spezifisch geregelte Spalte 3: 0.0001 mg/kg”

Substanzen sollte auf 100 ng/l festgelegt werden.

Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Es ist ein neuer Toleranzwert für langlebige künstliche Stoffe von Ergänzung Liste:

tons Aargau 0.0001 mg/kg in Trinkwasser aufzunehmen. Damit wird eine Kom- "Spalte 1: Langlebiger künstlicher Stoff, sofern nicht separate Regelungen bestehen

patibilität mit der Gewässerschutzverordnung hergestellt. Zudem Spalte 2: Trinkwasser

wird dadurch der Problematik einer allfälligen Kumulation solcher Spalte 3: 0.0001 mg/kg"

Stoffe in der Nahrungsmittelkette Rechnung getragen.

Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Die Vorgaben zu den Pestiziden und ihren Abbauprodukten sind zu Präzisierung:

tons Aargau präzisieren, weil der Begriff "relevant" nicht definiert ist und eine “Spalte 1: Pestizide

klare Abgrenzung zum TTC-Konzept nötig ist. Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0001 mg/kg

Spalte 5: gilt je Substanz für organische Pestizide und deren künstliche Abbau- und Reaktionsprodukte”

“Spalte 1: Pestizide

Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0005 mg/kg

Spalte 5: Summe aller organischen Pestizide und deren künstlichen Abbau- und Reaktions-produkte”

Oben stehender Änderungsantrag ist die favorisierte Lösung. Falls er nicht übernommen wird, wird die nachstehende Formulierung vorgeschlagen. Sie bedeutet, dass hinsichtlich der Bewertung von Metaboliten als relevant/nicht-relevant die trinkwasserspezi-fischen Aspekte im Zentrum stehen müssen, einschliesslich beispielsweise die Bildung problematischer Reaktionsprodukte aus PSM-Metaboliten bei oxidativer Aufbereitung des Wassers.

“Spalte 1: Pestizide

Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0001 mg/kg

Spalte 5: gilt je Substanz für organische Pestizide sowie für deren trinkwasserrelevante Metaboliten, Reaktions- und Abbauprodukte”

“Spalte 1: Pestizide

Spalte 2: Trinkwasser

Spalte 3: 0.0005 mg/kg

Spalte 5: Summe aller organischen Pestizide sowie deren trinkwasser-relevante Metaboliten, Reaktions- und Abbauprodukte“

Staatskanzlei des Kan- Liste 4 Für Trihalomethane (als Desinfektionsnebenprodukte) ist neu ein Bei Trihalomethanen in Trinkwasser den Tole-ranzwert beibehalten:

Grenzwert festgelegt. Eine Beibehaltung des heutigen Toleranzwer- “Spalte 3 (Toleranzwert) 0.02 mg/kg