Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt; SR 817.023.41)
Erläuterungen
Artikel 1 Buchstabe a, Ziffern 1 und 8
Art. 1 Bst. a muss wie folgt geändert werden:
1. metallhaltige (statt nickelhaltige) Gegenstände im Hautkontakt
8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung
Diese Änderung ist redaktioneller Natur.
2. Kapitel, 1. Abschnitt
Der Titel „Anforderungen an nickel- und cadmiumhaltige Gegenstände für den Hautkontakt“ wird in „Anforderungen an metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt“ geändert. Grund ist der neue Artikel 2b (bleihaltige Gegenstände).
Artikel 2 Absatz 4/Anhang 1
Artikel 2 Absatz 2, 2. Satz wird gestrichen und als Absatz 4 eingefügt.
Im Juli 2007 beauftragte die Europäische Kommission das Comité Européen de Normalisation (CEN) mit Mandat M/414, es sei die bisherige europäische Norm EN 1811, Ausgabe 1998 zu überarbeiten. Diese alte Norm wurde als wenig praxistauglich kritisiert und insbesondere der sog. "Korrekturfaktor"
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von 0,1, welcher die in der Richtlinie 94/27/EG und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte de facto um den Faktor 10 erhöhte, stand in der Kritik der Vollzugsorgane und Konsumentenschutzkreisen. Das mit der Durchführung der Normenrevision beauftrage technische Komitee CEN/TC 347 trug diesen Kritikpunkten Rechnung. Der vorerwähnte "Korrekturfaktor" wurde durch eine in der Analytik übliche Fehlertoleranz ersetzt. Die EN 1811, Ausgabe 2011 wurde in einem zweistufigen Abstimmungsverfahren des CEN angenommen und mittlerweile auch in die nationalen Normenwerke, u.a. auch in jenes des Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) aufgenommen.
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Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1–2.
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