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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 15 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 25. November 20051 (LGV),
verordnet:
Art. 1 Grundsätze
1Als Zusatzstoffe dürfen nur verwendet werden:
a. Stoffe nach Anhang 1;
b. Aromen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe 1 Ziffer 2 LGV und nach Anhang 3 Ziffer 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.
2In Anhang 2 sind Gruppen von Zusatzstoffen aufgeführt, für die gemeinsame Verwendungsbedingungen gelten.
3Anhang 3 (Anwendungsliste) regelt die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln.
4Die Verwendung eines Zusatzstoffes gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) gilt dann als eingehalten, wenn:
a. der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und
b. die Verwendung des Zusatzstoffs die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irreführt.
5Nicht als Zusatzstoffe gelten:
a. Verarbeitungshilfsstoffe, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;
b. Stoffe, die für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;
c. Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;
SR ..........
1 SR 817.02
2 SR 817.022.21 2012–......