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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 15 der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 25. November 20051 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1Als Zusatzstoffe dürfen nur verwendet werden:

a. Stoffe nach Anhang 1;

b. Aromen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe 1 Ziffer 2 LGV und nach Anhang 3 Ziffer 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.

2In Anhang 2 sind Gruppen von Zusatzstoffen aufgeführt, für die gemeinsame Verwendungsbedingungen gelten.

3Anhang 3 (Anwendungsliste) regelt die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln.

4Die Verwendung eines Zusatzstoffes gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) gilt dann als eingehalten, wenn:

a. der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und

b. die Verwendung des Zusatzstoffs die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irreführt.

5Nicht als Zusatzstoffe gelten:

a. Verarbeitungshilfsstoffe, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;

b. Stoffe, die für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;

c. Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;

SR ..........

1 SR 817.02

2 SR 817.022.21 2012–......