Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1)

Erläuterungen

Einleitung

Seit der letzten Revision der Hygieneverordnung sind verschiedene Verordnungen der Europäischen Union in Kraft getreten, die die Schweiz aufgrund des bilateralen Veterinärabkommens in die Schweizerische Gesetzgebung übernehmen muss. Im Geltungsbereich der Hygieneverordnung sind dies:

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• Verordnung (EU) Nr. 558/2010

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• Verordnung (EU) Nr. 1086/2011

3

• Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 .

Im Jahr 2008 wurde die sogenannte Campylobacter-Plattform gebildet. Hierin haben Vertreter der nationalen und kantonalen Behörden, der Geflügelbranche und der Forschung Einsitz. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zur Stabilisierung und zur Senkung der Häufigkeit des Auftretens der Campylobacteriose beim Menschen in der Schweiz zu leisten. Seitens BAG wurde eine Risikoanalyse durchgeführt, die in einem Bericht „Campylobacter in der Schweiz. Risikofaktoren und Massnahmen

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zum Umgang mit der Problematik“ zusammengefasst ist . In diesem Rahmen schlägt das BAG Massnahmen bezüglich der Abgabe frischer Geflügelleber (Regelung in der Hygieneverordnung), sowie bezüglich eines verbindlichen Hygienehinweises (Regelung in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft) vor.

Zu den Änderungen

Artikel 33a

Basierend auf einer im BAG durchgeführten Risikobewertung konnte gezeigt werden, dass insbesondere frische Geflügelleber als Risikofaktor in Bezug auf eine hohe Belastung mit Campylobacter angesehen werden muss. Gleichzeitig ist aufgrund wissenschaftlicher Studien erwiesen, dass das Tiefgefrieren einen Impact von 0.7-2.9 log Reduktionen auf die Belastung mit Campylobacter ausmacht

1 Verordnung (EU) Nr. 558/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18. 2 Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch; ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 7. 3 Verordnung (EU) Nr. 1276/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten in Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr; ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 39. 4 www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04861/13399/index.html?lang=de Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 95 86, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch