Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) (SR 817.022.111)

Änderung vom …

Erläuterungen

Einleitung

Bisher wurden die Bestimmungen über Fruchtsaft und Fruchtnektar mit denjenigen der EU harmonisiert und somit den Handel mit unserem wichtigsten Handelspartner, der EU, stark vereinfacht. Damit der bisherige Handel mit Fruchtsäften und Fruchtnektaren mit der EU beibehalten werden kann, wur-

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den die mit der Richtlinie 2012/12/EU in der EU am 19. April 2012 in Kraft gesetzten revidierten Anforderungen übernommen. Landesübliche Produkte auf Basis von Fruchtsaft (wie z.B. die Anforderungen an Apfelsaft mit Zusatz von Birnensaft oder die Bezeichnung von Süssmost) wurden dabei jedoch nicht geändert.

Energy Drinks sind in der Schweiz seit fast 20 Jahren als Speziallebensmittel zugelassen. Die Energy Shots, als konzentrierte Energy Drinks, werden seit ein paar Jahren als „Ergänzungsnahrung“ in Verkehr gebracht. Beide Getränke zeichnen sich gegenüber anderen alkoholfreien Getränken insbesondere durch einem stark erhöhten Energie- und Koffeingehalt aus.

Ein Blick über die Grenze zeigt, dass diese beiden Produktekategorien in der europäischen Union seit über 20 Jahren als normale Lebensmittel (Erfrischungsgetränke) und nicht als Speziallebensmittel eingestuft werden. Im Rahmen der Anpassung der Beurteilung und der Bezeichnungen von Energy Drinks und Energy Shots an die Verkehrsüblichkeiten in den europäischen Mitgliedstaaten und somit zum Abbau von Handelshemmnissen wird die bisherige Umschreibung der Energy Drinks als Speziallebensmittel (Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel; SR 817.022.104) und die Einstufung der Energy Shots als Ergänzungsnahrung (Art. 20 der Verordnung über Speziallebensmittel) mit dieser Revision als „übliches Fertiggetränk“ umgeteilt und in den bestehenden Artikel 33 der Verordnung über alkoholfreie Getränke (SR 817.022.111) integriert.

Zu den Änderungen

Art. 3

Die Definitionen von Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft, getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtmark wurden an die Richtlinie 2012/12/EU angepasst.

In Absatz 7 wird die neue Definition für mit Wasser extrahierter Fruchtsaft aufgenommen.

Art. 3a

Die zulässigen Behandlungen und Stoffe sind auch für die neue Fruchtsaftkategorie „mit Wasser extrahierter Fruchtsaft“ anzuwenden.

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Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1.

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