Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (SR 817.022.105)

Erläuterungen

Einleitung

Die Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse wurde bezüglich den Qualitätsmerkmalen für Olivenöl aktualisiert und den entsprechenden Bestimmungen der EU angepasst. Zudem sind in den letzten Jahren in der EU verschiedene spezifische Öle als Novelfood beurteilt und zugelassen worden. Damit diese Öle, die sich von den klassischen pflanzlichen und tierischen Ölen unterscheiden, in der Schweiz nicht mehr bewilligungspflichtig sind, wurden sie in dieser Verordnung umschrieben.

Zu den Änderungen

Art. 1 Abs. 1 Bst. g

Da sich die neuartigen Speiseöle in ihrer spezifischen Zusammensetzung und Verwendung von den traditionellen Speiseölen deutliche unterscheiden, wurde für sie ein neuer Buchstabe eingeführt.

Art. 2-5 und Anhang 1a

Die bisherigen Bestimmungen zu Olivenöl waren veraltet und wenig präzise. Eine Aktualisierung und Anpassung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU wurde nötig, um zu verhindern, dass weiterhin qualitative Differenzen bestehen. Die Einführung detaillierter Bestimmungen zu Olivenöl hat zur Folge, dass die Artikel 2-5 angepasst und zum Teil neu formuliert werden mussten. Auf die Aufnahme der maximalen Verpackungsgrösse bei der Abgabe von Olivenölen an Endverbraucher wurde verzichtet.

Die Anpassungen erfolgten auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1234/20071, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/20122 und der Verordnung (EWG) Nr. 2568/913.

Die Begriffe "schonend gedämpft", "kaltgepresst, schonend gedämpft" und "schonend raffiniert" aus Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 5 Absatz 1 wurden aufgehoben, da mit diesen Ausdrücken keine Qualitätskriterien gekoppelt sind. Es war somit nicht klar, welche Bedeutung diesen Angaben zukam.

Abschnitt 2a und Anhänge 3-11

In der EU können bisher in unserem Kulturkreis nicht bekannte Lebensmittel nach wissenschaftlicher Prüfung, basierend auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/974, unter definierten Bedin-

1Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse; ABl. L 299 vom

16.11.2007, S. 1.

2Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl; ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14.

3Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission über die Merkmale von Olivenölen und Oli-

ventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung; ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

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