Vorlage

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. p, 4 und 6

1Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden kann;

4Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen. Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. b) muss auf andere Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

6Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20122 zu machen.

Art. 5a Bst. f

Die Angabe der Zutaten ist nicht erforderlich bei:

f. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

Art.6 Abs. 8 und 8bis

8Aromen müssen, unter Vorbehalt von Artikel 8, wie folgt angegeben werden:

SR ..........

1 SR 817.022.21

2 SR 941.204 2012–......