Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (SR 817.022.104)

Erläuterungen

Zu den Änderungen

Art. 2 Abs. 2 Bst. i und Art.13

Diese Artikel werden aufgehoben. Diabetiker benötigen keine andere Ernährung als die generelle Bevölkerung. Bereits im Jahre 2002 an der 83. Sitzung der Eidgenössischen Ernährungskommission (EEK) wurde entschieden, dass die Diabetiker keine andere Kost benötigen. Für Diabetiker empfehlenswert ist eine Ernährung gemäss der Lebensmittel-Pyramide, die reich an Kohlenhydraten und Nahrungsfasern aus Obst, Gemüse, Getreide und Hülsenfrüchten sowie fettreduzierten Milchprodukten ist. Die Artikel konnten jedoch nicht aufgehoben werden, da für die Diabetiker eine Nährwertkennzeichnung relevant ist. Wenn ein Lebensmittel als für Diabetiker geeignet angepriesen wird, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche zwingend eine Nährwertdeklaration erfordert. Mit den Neuerungen für gesundheitsbezogene Angaben kann den Bedürfnissen von Diabetikerinnen und Diabetikern Rechnung getragen werden.

Art. 2 Abs. 2 Bst. v und Art. 23

Im Rahmen der Anpassung der Beurteilung und der Bezeichnungen von Energy Drinks an die Verkehrsüblichkeiten in den europäischen Mitgliedstaaten und somit zum Abbau von Handelshemmnissen wird die bisherige Umschreibung dieser Erzeugnisse als Speziallebensmittel (Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel) als Fertiggetränk in den bestehenden Art. 33 der Verordnung über alkoholfreie Getränke (SR 817.022.111) integriert.

Art. 2 Abs. 2 Bst. v und Art. 23 werden deshalb aufgehoben.

Art. 4 Abs. 3

Art. 4 Abs. 3 wird ergänzt mit „Nahrungsergänzungsmittel“. In der zur Zeit geltenden Verordnung könnten streng rechtlich auch Nahrungsergänzungsmittel als "diätetisch" bezeichnet werden. Dies macht wissenschaftlich keinen Sinn und gäbe den Produkten einen Wert, den sie nicht haben. Im Übrigen würde eine solche Angabe gegen das Täuschungsverbot verstossen.

Art. 23

Der geltende Art. 23 über coffeinhaltige Spezialgetränke wird neu in Art. 33 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke geregelt.

Neu erfasst Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel Produkte, welche mit Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels angereichert werden. Die diesbezüglich zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben werden in Anhang 8 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21) aufgenommen. Es

Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 95 86, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch