Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02)

Änderung vom …

Erläuterungen

Artikel 2 Abs. 2

Für die Definitionen einzelner Begriffe wird auf die einschlägigen Verordnungen der EU verwiesen.

Artikel 11 Abs. 4 4

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.022.110) über alkoholische Getränke wird neu in Art. 11 Abs. 4 geregelt. Somit werden alle Einschränkungen bezüglich Abgabe und Werbung alkoholischer Getränke in einer einzigen Verordnung geregelt.

Artikel 18a

Seit mehreren Jahren wird diskutiert, dass Mikroorganismen (MO) zwar als solche definiert sind, weitere Anforderungen oder Bestimmungen sich aber hauptsächlich auf MO beziehen, welche in Lebensmitteln unerwünscht sind.

Auch die europäische Gesetzgebung kennt keine Definition für willentlich eingesetzte MO oder Starterkulturen. Die EFFCA (European Food and Feed Cultures Association) definiert mikrobielle Le-

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bensmittelkulturen (MFC) wie folgt (siehe Herody et al. ):

„microbial food cultures (MFC) are live bacteria. yeasts or moulds used in food production. MFC preparations are formulations consisting of one or more microbial food cultures including unavoidable media components carried over from the fermentation and components, which are necessary for their survival, storage, standardisation and to facilitate their application in the food production process. MFC preparations may contain one or several microbial species.“

Lebensmittel, die seit Jahrhunderten mit Hilfe von MO hergestellt werden, die traditionellen, fermentierten Lebensmittel, sind in der Schweiz zum Grossteil als Lebensmittel umschrieben, es bestehen jedoch nur sehr allgemeine Anforderungen an die eingesetzten MO („geeignete, gesundheitlich unbedenkliche Kulturen von Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen“).

Daneben gibt es eine zunehmende Anzahl von Lebensmitteln, welchen MO aus verschiedenen Gründen (bspw. Geschmack, Textur, Konservierung, ernährungsphysiologische Ergänzung) zugesetzt werden. Falls derartige Lebensmittel nicht unter eine der umschriebenen Lebensmittelkategorien fallen, müssen diese bewilligt werden.

Gemäss Artikel 3 LMG (Lebensmittelgesetz; SR 817.0) sind Lebensmittel Nahrungs- und Genussmittel. Zutaten sind Lebensmittel sowie Zusatzstoffe. MFC können nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels summiert werden, eine Einstufung als Zusatzstoffe ist auch nicht für alle Verwendungszwecke möglich. Somit mussten MFC als eine eigene Kategorie definiert werden, nämlich als Zusatz von MFC zu Lebensmitteln.

1Herody, C. et al., The legal status of Microbial Food Cultures in the European Union: An Overview. EFFL 5/2010

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