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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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817.022.110 Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (VAlkG)

vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 sowie 27 Absatz 3 der

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Diese Verordnung umschreibt folgende alkoholischen Getränke, legt die Mindestanforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:

a. Weine, teilweise vergorene Traubenmoste, Likörwein (Weinbauerzeugnisse);

b. weinhaltige Getränke;

c. Obst- und Fruchtweine, Kernobstsäfte im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein;

d. Bier;

e. Spirituosen;

f. übrige alkoholische Getränke.

2Die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Definitionen

1Als alkoholisches Getränk gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.

2Anhang 1 enthält die Definitionen der Alkoholgehalte für alle Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden.

3Für die Begriffe im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang III

AS 2005 6097

1 SR 817.02