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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 7 Seiten
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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a Ziff. 1 und 8
Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:
a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:
1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt;
8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung.
Gliederungstitel vor Art. 2
1. Abschnitt: Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt
Art. 2 Abs. 2, zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 4
4Die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt nach den in Anhang 1 festgelegten technischen Normen.
SR ..........
1 SR 817.023.41 2013–......