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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 7 Seiten

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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a Ziff. 1 und 8

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:

1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt;

8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung.

Gliederungstitel vor Art. 2

1. Abschnitt: Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt

Art. 2 Abs. 2, zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 2 Abs. 4

4Die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt nach den in Anhang 1 festgelegten technischen Normen.

SR ..........

1 SR 817.023.41 2013–......