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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 5 Seiten

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Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich, zulässige Tierarten und spezifische Vorschriften

Art. 2a Spezifische Vorschriften

1Für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs gelten folgende Anforderungen:

a. Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung verwendet wird, dafür sorgen, dem Lebensmittelbetrieb, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde folgende Informationen klar und unmissverständlich zur Verfügung zu stellen:

1. das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln;

2. das Datum der Erlegung im Fall von Wildtierkörpern;

3. das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen;

4. das Datum der Verarbeitung, Zerlegung, Zerkleinerung oder Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft;

5. das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Datum nach den Ziffern 1-4 abweicht.

b. Wird ein Lebensmittel aus einer Partie von Rohstoffen mit unterschiedlichen Daten nach Buchstabe a Ziffern 1-5 hergestellt, so sind die ältesten Daten zur Verfügung zu stellen.

SR ..........

1 SR 817.022.108 2012–......