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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten
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Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2bis
2bisBezüglich der zur Anreicherung in Lebensmitteln zulässigen spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen der Artikel 5a, 5b, 5e–5g und der Anhänge 3, 4, 7– 9 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse.
Art. 3
1Der Zusatz der Stoffe muss so bemessen sein, dass die für Erwachsene empfohlene Tagesdosis nach Anhang 1 mit der Tagesration nach Anhang 3 nicht überschritten wird.
2Für die empfohlenen Tagesdosen spezifischer Fettsäuren in bestimmten Lebensmitteln gelten für Produkte gemäss Artikel 5a, 5b und 5g der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse die Verwendungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Anhängen 3, 4 und 9.
II
Übergangsbestimmung
Lebensmitteldürfen noch bis zum … (2 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur
AS …