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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 11 Seiten
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Hygieneverordnung des EDI (HyV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a Ziff. 2 und 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 33a Abgabe von frischer Geflügelleber
1Frische Geflügelleber, die aus einer nachweislich campylobacterfreien Herde stammt, kann gekühlt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2Jede andere Geflügelleber darf nur in tiefgefrorenem Zustand an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 36 Abs. 3 und 4
3Das Verfahren zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Konsum muss Folgendes gewährleisten:
a. Knochenmaterial von Wiederkäuern wird einem Verarbeitungsprozess unterzogen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heissem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. Nach dieser Behandlung wird der pH-Wert unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessendem Filtrieren und Extrudieren oder durch ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angepasst.
b. Andere Rohstoffe werden einem Verarbeitungsprozess unterzogen, der das Waschen, eine pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessend ein Filtrieren und Extrudieren umfasst. Zugelassene, gleichwertige Verfahren
SR ..........
1 SR 817.024.1 2009–......