Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)

Erläuterungen

Einleitung

Im Rahmen der Anpassung der Vorschriften im Bereich tierischer Lebensmittel an die EU-

Gesetzgebung werden folgende Bestimmungen präzisiert und ergänzt.

Zu den Änderungen

Art. 2a

Es werden spezifische Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft entsprechend der

1

Verordnung (EU) Nr. 16/2012 übernommen.

Auf der Vorstufe zur Etikettierung eines tierischen Lebensmittels, bzw. vor dessen Weiterverarbeitung ist der verantwortlichen Person eines Lebensmittelbetriebes das Erzeugungsdatum (z.B. das Datum der Herstellung, Zerlegung, Zubereitung etc.), zwingend bereit zu stellen. Falls das Datum des Einfrierens vom Erzeugungsdatum abweicht, ist dieses ebenfalls bereit zu stellen.

Die verpflichtende Angabe des ersten Einfrierens tierischer Lebensmittel soll einem Lebensmittelbetrieb die Beurteilung erleichtern, ob die betreffenden Lebensmittel für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Art. 3 Abs. 1-4

2 Zur Klarstellung wird neu der Begriff "Frisches Fleisch" aus der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgenommen. Folglich müssen auch die Begriffe "Fleisch", "Fleischzubereitungen" und "Fleischerzeugnisse" entsprechend angepasst werden. "Frisches Fleisch" darf zur Haltbarmachung gekühlt, gefroren oder schnellgefroren werden. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend informiert sind, dass möglicherweise das Fleisch zuvor tiefgefroren war, muss gemäss Artikel 18 Abs. 2bis die Sachbezeichnung durch den Hinweis "aufgetaut" ergänzt werden.

Art. 8 Abs. 6

Bisher unterlagen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die mittels des "Enzymklebers"

Transglutaminase zusammengefügt wurden, der Bewilligungspflicht.

1 Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 95 86, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch