Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 605Fedlex · Ergebnisbericht
Gemäss Übergangsbestimmungen können bis Ende 28. April 2015 Falls dieser Absatz nicht gestrichen wird, sollte ein allgemeiner die Fruchtsäfte nach bisherigem Recht - also mit Zuckerzusatz - Hinweis so formuliert werden, dass er nicht Anlass zur Täuschung herge¬stellt werden und nachher noch bis zur Erschöpfung der gibt. Beispielsweise:
Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsu-
menten abgegeben werden. So stimmt der allgemeine Hinweis "Ab dem 28. Oktober 2015 werden bei der Herstellung von Frucht-"Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" noch längere säften keine Zuckerarten mehr zugesetzt."
Zeit nicht für alle Fruchtsäfte auf dem Schweizer Markt. Mit einem bzw.
solchen Hinweis würde demzufolge gegen Art. 10 LGV verstossen. "Ab dem 28. Oktober 2015 wird bei der Herstellung von Fruchtsäf-Gemäss Art. 10 LGV müssen Angaben den Tatsachen entsprechen ten kein Zucker mehr zugesetzt."
und dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben. Ein allgemeiner
Hinweis müsste obigem Umstand Rechnung tragen. Ob ein Hinweis dieser Art der Konsumenten¬schaft etwas bringt, sei dahingestellt. Unter Umständen trägt er mehr zur Verwirrung Es ist in diesem Sinne angebrachter, wenn sich der Hinweis ent- bei.
sprechend des bestehenden Anhangs 7 LKV nur auf den betroffe-
nen Fruchtsaft bezieht (Hinweis "ohne Zuckerzusatz" und "enthält
von Natur aus Zuckerarten" bzw. "enthält von Natur aus Zucker").
Solche Auslobungen stehen bereits jetzt schon oft auf Fruchtsaft-
verpackungen.
Landeskanzlei des Kan- 8.2 Im Abs. 2 wird erwähnt, dass die Zugabe von Restaurationsaromen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen nur unter Abs. 4 tons Basel-Landschaft sowie Fruchtfleisch und Zellen zulässig ist. Die Zugabe dieser regeln.
Komponenten wird bereits im Absatz 4 geregelt.
Zum besseren Verständnis ist es vorzuziehen, dies eigenständig Die Süssungsmittel ebenfalls weglassen, da die Süssungsmittel in nur im Absatz 4 zu regeln und hier nicht darauf einzugehen. der ZuV geregelt sind und auch sonst aus dem Wortlaut des Textes nicht nachvollziehbar ist, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt Es ist nicht klar, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt werden, da werden sollen.
ja der Zusatz der Süssungsmittel in der Zusatzstoffverordnung
geregelt wird. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Süssungsmit- "Die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 Massentel hier weggelassen werden. Auch bei anderen Lebensmittelgrup- prozent des Endproduktes ist zulässig."
pen wird unter Anforde¬rungen nicht auf Zusatzstoffe eingegangen.
Eine einheitliche Handhabung ist wichtig.
Staatskanzlei des Kantons 8.2 Im Abs. 2 wird erwähnt, dass die Zugabe von Restaurationsaromen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen nur unter Abs. 4 Luzern sowie Fruchtfleisch und Zellen zulässig ist. Die Zugabe dieser regeln.
Komponenten wird bereits im Absatz 4 geregelt.
Zum besseren Verständnis ist es vorzuziehen, dies eigenständig Die Süssungsmittel ebenfalls weglassen, da die Süssungsmittel in nur im Absatz 4 zu regeln und hier nicht darauf einzugehen. der ZuV geregelt sind und auch sonst aus dem Wortlaut des Textes nicht nachvollziehbar ist, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt Es ist nicht klar, weshalb Süssungsmittel hier aufgeführt werden, da werden sollen.
ja der Zusatz der Süssungsmittel in der Zusatzstoffverordnung
geregelt wird. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Süssungsmit- "Die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 Massentel hier weggelassen werden. Auch bei anderen Lebensmittelgrup- prozent des Endproduktes ist zulässig."
pen wird unter Anforde¬rungen nicht auf Zusatzstoffe eingegangen.
Eine einheitliche Handhabung ist wichtig.
Staatskanzlei des Kantons 8.2 Im Abs. 2 wird die Zugabe von Restaurationsaromen etc. erlaubt. Änderung von Art. 8 Abs. 2:
“Die Zugabe von Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 Massen-