Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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mengen wie in der EU zum Zeitpunkt des Verkaufs massgebend sein.

Landeskanzlei des übrige Anhang 1:

Kantons Basel- Stearidonsäure ergänzen.

Landschaft Abschnitt: Sonstige Stoffe (Fettsäuren) Wird hier Stearidonsäure aufgeführt, auch Art. 3 Abs. 2 entsprechend

Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und ergänzen (siehe Anmerkun¬gen dort).

daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,

Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmengen

zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke festgelegt.

Von der Logik her müsste deshalb unter Fettsäuren auch die Steari-

donsäure (STA, n-3) erfasst werden.

Landeskanzlei des übrige Anhang 2:

Kantons Basel- Kategorie 2: Mineralstoffe

Landschaft Kategorie 2: Mineralstoffe Ergänzung folgender Substanzen unter Eisen und Chrom:

Die EU-Verordnung Nr. 1161/2011 sollte übernommen und der An- "Eisen(II)Ammoniumphosphat

hang mit folgenden Verbindungen ergänzt werden: Eisen(III)Natrium-EDTA

Eisen(II)Ammoniumphosphat Chrompicolinat".

Eisen(III)Natrium-EDTA

Chrompicolinat Den Mineralstoff "Calcium" einheitlich mit "C" schreiben analog der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Der Mineralstoff "Calcium" wird nicht einheitlich geschrieben (mit "C"

und "Z"). Kategorie 3: Sonstige Stoffe

Änderung analog vorgesehenen Angaben zu Fettsäuren unter Kategorie 4 des Anhangs 14 der Verordnung des EDI über Speziallebensmit-Kategorie 3: Sonstige Stoffe tel:

Anpassung der Angaben hinsichtlich Fettsäuren und Speiseölen auf- "Fettsäuren aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der grund der Aufnahme "neuartiger Speiseöle" in der Verordnung des Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. fett und daraus hergestellte Erzeugnisse".

Durch die neben stehende Änderung kann der neu vorgesehene Art. 2 Die Pflanzenöle, Fischöle und Algenöle analog zu Anhang 14 strei-Abs. 2bis gestrichen werden. chen.

Staatskanzlei des übrige Unter Art. 6 Abs. 3 steht, dass bei Ergänzungsnahrungen und Nah- Anpassung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 LKV.

Kantons Luzern rungser-gänzungsmitteln der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeits-

frist anzugeben ist. Dies steht im Widerspruch zum Vernehmlassungs-

entwurf der LKV (23 Abs. 3 sowie Art. 26 Abs. 2).

Neu sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf der LKV die Nährstoff-

mengen wie in der EU zum Zeitpunkt des Verkaufs massgebend sein.

Staatskanzlei des übrige Anh.1:

Kantons Luzern Abschnitt: Sonstige Stoffe (Fettsäuren) Stearidonsäure ergänzen.

Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und Wird hier Stearidonsäure aufgeführt, auch Art. 3 Abs. 2 entsprechend daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c, ergänzen (siehe Anmerkun¬gen dort).

Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmengen

zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke festgelegt.

Von der Logik her müsste deshalb unter Fettsäuren auch die Steari-