Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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4.5 Abschaffung der Verwandtenunterstützungspflicht

Der Vorschlag, den familienrechtlichen Unterstützungsanspruch in Notfällen partiell abzuschaffen, wird von 9 Kantonen, 3 Parteien und 22 Organisationen für nachvollziehbar erklärt oder sogar ausdrücklich begrüsst (AR, BL, GE, SO, SZ, OW, TI, VD, VS, CVP, EVP, SP, DJS, Donna2, EFS, EKF, EKFF, EKKJ, FSP, IGM, männer.ch, Pro Familia, SBLV, SKG, SKJP,

SKOS, SVA, SVAMV, VeV, Uni GE, DJZ, FZ ZH, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, Hausheer/Spycher). Ein Vernehmlassungsteilnehmer weist darauf hin, dass geplant sei, die Verwandtenunterstützung im Bereich der Sozialhilfe kantonal ebenfalls abzuschaffen (BL). Vereinzelt wird auch das Überdenken des Instituts der Verwandtenunterstützung angeregt, da sie die familiären Beziehungen stark belasten könne (Pro Familia), oder sogar ihre generelle Abschaffung gefordert (SKOS, IGM).

Demgegenüber äussern sich 5 Kantone und 15 Organisationen skeptisch bis ablehnend (BS, BE, JU, NE, ZH, CROP, DJS, KOKES, SAV, SKOS, SSV, SVBB, Unil, CP, IKAG, JuCH, KIFS, SVR), wobei insbesondere geltend gemacht wird, dass dieser Massnahme nur eine be-

schränkte Bedeutung zukomme, sie neue Ungleichbehandlungen und Abgrenzungsprobleme schaffe (BS, KOKES, SVBB, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, FZ ZH). Und insbesondere bei Vorhandensein gut situierter Verwandter den Solidaritätsgedanken zu Lasten des Gemeinwesens schwäche (KOKES, Unil, SVR). Gestrichen werden soll sie bei Einschränkung oder Verweigerung des Besuchsrechts (männer.ch).

5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfes des Zivilgesetzbuches

5.1 Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 (Nachehelicher Unterhalt. Voraussetzungen)

9 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer unterstützen die Aufhebung dieser Bestimmung (JU, NE, SH, SO, UR, männer.ch, Pro Familia, SVR, EKKJ). Demgegenüber sprechen sich 20 klar dagegen aus (SG, VD, alliance F, DJS, Donna2, mannschafft, SKG, SVBB, SVA, SSV, TS, EFS, EKFF, EKF, IKAG, KIFS, Reiser Anne, Hausheer/Spycher, Gei-

ser/Sutter-Somm/Schwander) oder äussern zumindest gewichtige Bedenken (Uni GE). Es verstehe sich von selbst, dass die entsprechenden Kosten nicht zweimal bezahlt werden müssten, sondern beim Kindesunterhalt entfallen würden, wenn sie beim Scheidungsunterhalt bezahlt würden (KOKES, SVBB). Andere wiederum sprechen sich für eine Anpassung der Bestimmung aus (BS, ZH, ProFamilia).

Insbesondere wird folgende Kritik geäussert:

- Im Gesetz oder in den Erläuterungen werde die Bemessung des Betreuungsunterhalts

nicht konkretisiert und nicht festgehalten, für wie lange Betreuungsunterhalt zu leisten sei. Der Betreuungsunterhalt werde voraussichtlich nur noch bei kleinen Kindern und für eine kurze Zeit anerkannt, was eine Verschlechterung des nachehelichen Unterhalts gegenüber der heutigen Situation bedeuten würde und geklärt werden müsse (BS, ZH, DJS, SKG, TS, EFS, EKF, EKFF). Zu befürchten sei, dass sich allenfalls eine Gerichtspraxis zur Höhe und Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts entwickeln werde wie in Deutschland, was aber nicht beabsichtigt sei (SVA).

- Der Ehegattenunterhalt sei auf drei Jahre zu begrenzen, wenn nicht ausserordentliche

Gründe nachgewiesen würden, die eine Verlängerung rechtfertigten. Könne eine elterlich induzierte Kindesentfremdung, eine Besuchsrechtsverweigerung oder ein ähnliches Vergehen nachgewiesen werden, sei der Ehegattenunterhalt wegen der Missachtung der nachehelichen Solidarität sofort einzustellen und könne zurückgefordert werden (männer.ch). Jedenfalls sei die Unterhaltsdauer zu beschränken (CROP).