Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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6. Bemerkungen zur Revision der Zivilprozessordnung (Art. 296a VE-ZPO)
6.1 Allgemeines
Die Mehrzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer äussern sich zustimmend (BS, BE, FR, GE, GR, JU, NE, SH, UR, VD, VS, ZH, SP, alliance F, DJS, FSP, KOKES, NKS, Pro Familie, SAV, SBLV, SKG, SKJP, SKOS, SKS, SSV, SVA, SVAMV, SVBB, svf, SVR, TS, Unil, VeV, EFS, EKF, EKFF, EKKJ, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, Hausheer/Spycher, IKAG, JuCH, KIFS). Ablehnende Reaktionen gibt es nur wenige (ZG, CROP, Donna2).
Folgende Anmerkungen werden vorgebracht:
- Würden die Eltern den finanziellen Aufwand paritätisch tragen oder ansonsten mehr
Betreuungsaufwand leisten, sei diese Regelung überflüssig (Donna2).
- Um die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen bei der Festsetzung des gebühren-
den Unterhalts zu beseitigen, müssten verbindliche Kriterien für die Festsetzung desselben gefunden werden. Als Referenzgrösse für den gebührenden Unterhalt könne die maximale einfache Waisenrente bei AHV und IV dienen. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass im Unterhaltstitel ein Betrag festgehalten wird, welcher für die Alimentenbevorschussung Gültigkeit habe (SKOS).
- Es sollte auch vorgeschrieben werden, eine Anpassung an das Alter des Kindes vorzu-
nehmen (GE).
- Zudem sollte auch der Bedarf jedes Elternteils und jedes Kindes festgehalten werden
(Hausheer/Spycher).
- Der Ausdruck « gebührend » sei zu vage und die Unterschiede zwischen den verschiede-
nen Gerichten, selbst in ein und demselben Kanton, seien gross. Auch variierten diese Kosten innerhalb der Schweiz je nach Region, weshalb immer die Situation der Haushalte angeschaut werden sollte (CROP).
- Die Hierarchie dieses Artikels sei zu überdenken. In einem ersten Schritt soll der gebüh-
rende Unterhalt des Kindes, und in einem zweiten die Einkommen und der Bedarf der Eltern festgehalten werden. Resultiere ein Manko, soll erst subsidiär die Sozialhilfe zum Zug kommen (Pro Familia).
- Es sollte in Buchstabe c festgehalten werden, ob und gegebenenfalls welcher Betrag zur
Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehle (Geiser/Sutter-Somm/Schwander).
6.2 Ergänzende Vorschläge
Es werden verschiedene Ergänzungsvorschläge angebracht:
- Die Regelung von Art. 296a ZPO solle auch in Art. 282 Abs. 2 ZPO aufgenommen werden
(SVA) oder mit diesem abgestimmt werden. Bei der vorgeschlagenen Platzierung würden für die im Scheidungsverfahren festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträge kumulativ zwei teilweise übereinstimmende Regelungen gelten (Art. 282 und Art 296a ZPO). Es sei zu prüfen, ob diese Doppelspurigkeit durch eine bessere Einordnung der Bestimmung vermieden werden könne (Hausheer/Spycher).
- Art. 296a ZPO sei nicht von Art. 286a ZGB abhängig zu machen (DJS, SBLV, SKG,
SVAMV, EKF, EKKJ).
- Bei aussergerichtlichen Trennungen oder generell bei Konstellationen ausserhalb eines
Zivilprozesses müsse eine entsprechende Bestimmung im ZGB aufgenommen werden (BS, BE, ZH, DJS, SBLV, SKG, SVA, SVAMV, SVBB, SVR, Geiser/Sutter-
Somm/Schwander, Hausheer/Spycher, IKAG, KIFS), allenfalls als Art. 287a ZGB (KOKES, NKS), welcher die Regeln von Art. 296a ZPO aufnehme auch für die Verfahren vor der Kindesschutzbehörde (Unil).