Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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5.8 Art. 285 (Bemessung des Unterhaltsbeitrages. Beitrag der Eltern)
Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erachten die Änderung als begrüssenswert (BL, FR, SH, TI, VD, CVP, FDP, KOKES, SVA, CP), wobei aber im Gesetz Kriterien für die konkrete Bemessung des Betreuungsunterhalts vorgesehen werden sollten, da offen sei, wie die Betreuung zu beziffern ist (BE, ZH, SKOS, Unil; vgl. auch die Ausführungen im allgemeinen Teil zum Betreuungsunterhalt Ziff. 4.1).
Weitere Anmerkungen lauten wie folgt:
- Absatz 2 wird positiv bewertet (TS), es sollen aber neben den Kosten auch Aufwendungen
berücksichtigt werden. So werde sichergestellt, dass sowohl die direkten wie die indirekten Kosten (Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung sowie der Umstand, dass in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könne) tatsächlich abgedeckt werden (GR). Zur Verdeutlichung wird vorgeschlagen, es seien die « notwendigen » Betreuungskosten zu berücksichtigen (KOKES, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).
- Es wird negativ beurteilt, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht sichergestellt
sei, dass zumindest der existenzsichernde Bedarf des Kindes berücksichtigt werde. Es dürfe nicht länger nur die Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person massgebend sein (DJS, BS, FZ ZH). Es wird auf die Einführung eines Mindestunterhalts verwiesen (vgl. Ziff. 3.4) und gewünscht, dass der Bundesrat den notwendigen Mindestbetrag auf dem Verordnungsweg festlege (ProFamilia).
- Folgerichtiger wäre eine Erwähnung der Betreuungskosten in Art. 276 Abs. 1 ZGB. Zudem
sei die Frage zu beantworten, inwieweit zwischen Betreuung durch Dritte und Eltern differenziert wird und letztlich vor allem, wie die Betreuung in Geld übersetzt werden soll (Hausheer/Spycher).
- Der Betreuungsunterhalt soll separat ausgewiesen werden (SSV).
- Einer Klärung bedürfe auch, wenn der betreuende Elternteil aufgrund der Kinderalimente
relativ gut lebe und nun der betreuende Elternteil betrieben werde, ob dann das Einkommen, das ja aus den Kinderalimenten bestehe, gepfändet werden könne (Geiser/Sutter-Somm/Schwander).
5.9 Art. 285a (Bemessung des Unterhaltsbeitrages. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Beiträge)
Einige Vernehmlassungteilnehmer und -teilnehmerinnen äussern sich zustimmend zu dieser Neuformulierung (SH, VD, DJS, KOKES, SKG, SVR, TS), andere ablehnend (Donna2,
SKOS). Es wird auf die bereits unter geltendem Recht bestehenden Schwierigkeiten hingewiesen, die ins neue Recht übernommen würden (BE, ZH). Manche Gerichte würden Unterhaltsbeiträge immer noch inklusive Kinder- und Familienzulagen festsetzen, was zu unnötigen Streitigkeiten bei Wechsel der Bezugsberechtigung führe. Der letzte Halbsatz « soweit das Gericht es nicht anders bestimmt » soll daher ersatzlos gestrichen werden (BE, SVA), wobei sich aber auch eine Vernehmlassungsteilnehmerin explizit für die Beibehaltung ausspricht (SVBB).
Bei Renten aus der beruflichen Vorsorge sei oft bestritten, dass diese für den Unterhalt des Kindes bestimmt seien. Problematisch sei, wenn der Unterhaltsbeitrag tiefer angesetzt werde als die Rente. Auch fehle es bei einer gesetzlichen Verminderung des Unterhalts an einem Unterhaltstitel. Es wird deshalb beantragt, dass die entsprechenden Beiträge nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten seien, sondern grundsätzlich dem Kind zustehen sollten (ZH), also diese ersetzen oder zumindest generell an diesen angerechnet werden sollten (SVBB). Die Beträge seien « in vollem Umfang » an das Kind zu leisten. Auch wäre ein Zusatz sinnvoll, wonach das Kind diese Beiträge bei Zweckentfremdung direkt bei der ausrichtenden Stelle