Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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einfordern könne (SVA). Ausserdem sei die Verteilung der Betreuung (verschiedene Aufenthaltsorte mit verschiedenen Infrastrukturkosten) zu beachten (VeV).

Vorgeschlagen wird zudem eine Ergänzung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Soweit noch Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten seien, sei ein Vorbezug von der Einwilligung des Kindes abhängig zu machen (IKAG, KIFS). Auch wird die fehlende Übereinstimmung mit Art. 8 FamZG6 erwähnt (Hausheer/Spycher).

5.10 Art. 286a (Ausserordentliche Verbesserung der Verhältnisse bei ungenügendem Unterhaltsbeitrag)

Die Regelung wird verschiedentlich begrüsst (BL, TI, VD, VS, FDP, SP, alliance F, SBLV,

SVAMV, SKS, TS, VeV, SVBB). Soll der Unterhaltsanspruch des Kindes gestärkt und beide Eltern zu gleichen Teilen für dessen Erfüllung zur Verantwortung gezogen werden, sei es nur logisch, wenn eine Rückerstattung der an das Kind ausgerichteten Leistungen durch den unterhaltspflichtigen Elternteil ins Auge gefasst werde (CVP).

Die Bestimmung habe aber nur marginale Auswirkungen, da solche Fälle selten seien (BE, BL, NE, SG, SH, SKG, SKOS, SVA, SVR, EFS, EKF, EKFF, EKKJ). Trotzdem bedinge sie beträchtlichen Mehraufwand, da der gebührende Unterhalt stets festzulegen sei (SO, SZ, ZG). Problematisch sei vor allem, dass keine verbindlichen Tabellen oder Richtlinien existieren würden, nach welchen sich die Kinderkosten (insb. Betreuung oder Anteil an den Wohnkosten) bestimmen liessen, weshalb die Bestimmung zu streichen sei (ZG). Um Willkür zu vermeiden, müsse zwingend präzisiert werden, wie der gebührende Unterhalt zu ermitteln sei (ZH).

Die Bestimmung stösst auch auf Ablehnung (FZ ZH, VUK). Ausdrücklich kritisiert werden zudem folgende Punkte:

- Einerseits wird festgehalten, der Begriff der « ausserordentlichen Verbesserung » sei zu

unklar (JU, GE, vorgeschlagen wird insbesondere « wesentliche Verbesserung » von ZH). Auch müsse diese zusätzlich von Dauer sein (IKAG, KIFS). Ferner soll der Anspruch nicht nur bei einer ausserordentlichen Verbesserung, sondern bereits vorher in den meisten Situationen der Verbesserung der finanziellen Verhältnisse entstehen (EVP). Die Messlatte für eine ausserordentliche Verbesserung müsse im Interesse des Kindes tief angesetzt werden (ZH). Andererseits wird die Voraussetzung der ausserordentlichen Verbesserung als gerechtfertigt angesehen, da sich die Nachzahlung nur auf die Vergangenheit beziehe (SGK).

- Die Fünf-Jahres-Frist wird einerseits als zu lang beurteilt (GE) oder aber eine Beschrän-

kung aus Sicht des Kindes als generell fragwürdig betrachtet (ZH).

- Die Durchsetzung wird als problematisch beurteilt (LU). Fraglich sei, wann der Anspruch

entstehe, ob mit der Verbesserung der Situation des Pflichtigen oder erst bei Kenntnisnahme durch das Kind (JU). Dem Kind sollte ein Jahr zur Geltendmachung des Anspruchs eingeräumt werden (Unil). Definiert werden müsse die Zeitdauer (bspw. « die letzten fünf Jahre vor der Verbesserung »; SVA). Der Kindesunterhalt könne ohnehin bereits heute für ein Jahr zurück (LU) oder für die Zukunft nach oben angepasst werden (ZG), wenn sich die finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils verbessert hätten (LU,

ZG). Das Kind müsse zudem informiert werden (AG, EKKJ). Die Information habe automa-

6 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2).