Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

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SKG, SKJP, SKOS, SKS, SSV, SVAMV, svf, TS, Uni GE, EFS, eifam, EKF, EKFF, EKKJ, IKAG, KIFS, SP F). Für dessen Bemessung wird auf die Höhe der maximalen einfachen AHV- bzw. IV-Waisenrente verwiesen (GR, CVP, Grüne, SP, SGB, SKG, SKOS, EFS, EKF, IKAG, SP F). Soll der garantierte Mindestunterhalt nicht nur bedürftigen Familien nach einer Trennung oder Scheidung, sondern unabhängig vom Zivilstand gewährt werden, sei die Einführung von Ergänzungsleistungen für Familien auf Bundesebene zu prüfen (SKOS). Eine Teilnehmerin hingegen begrüsst, dass im Vorentwurf kein gesetzlicher Mindestunterhaltsbeitrag vorgesehen werde (FDP).

- Bedauert wird insbesondere, dass die zentrale Problematik der Mankofälle nicht gelöst,

keine Mankoteilung eingeführt und damit das Verfassungsgebot der Gleichstellung der Geschlechter nicht umgesetzt werde (alliance F, DJS, Donna2, GeCoBi, IGM, KV, Pro Familia, SGF, SVAMV, svf, EKF, EKFF, EKKJ, KIFS).

- Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Revision den Unterhalt an das volljährige Kind mitumfassen sollte (BS, SO, DJS, Donna2, mannschafft, IGM, SBLV, SKG, SKOS, SSV, SVAMV, Uni GE, eifam, EKFF, EKKJ, Hausheer/Spycher).

- Eine Definition des Begriffes « Kindeswohl » wird gewünscht, um der Praxis eine Richtlinie zu geben, wie der gesunden Entwicklung eines Kindes Rechnung getragen werden könnte (FSP). Anderseits wird der Begriff des « Kindeswohls » als hochbelastet erklärt und dessen Ersatz durch den Begriff « Kinderförderung » und « zur Förderung des Kindes » gefordert (IGM, GeCoBi).

- Einige Teilnehmer und Teilnehmerinnen befürworten den Entscheid des Bundesrats ausdrücklich, die Wahl der Aufgabenteilung den Eltern zu belassen und im Gesetz kein Lebensmodell zu fixieren (GR, alliance F, SBLV, SGF, SKG, EKF, EKFF, Hausheer/Spycher, VeV). Umgekehrt wird im Vorentwurf die Fortschreibung von vergangenen Rollenstereotypen gesehen und dieser wegen der Ungleichbehandlung von Müttern und Vätern abgelehnt (CROP, Donna2, GeCoBi, IGM, männer.ch, mannschafft, Movimento Papageno,

SVBB, VeV, VUK). Es sei vom Modell der Mutter als Betreuerin und dem Vater als Versorger wegzukommen sei (CROP). Angeregt werden daher verschiedene Modelle, die von einer hälftigen Betreuung und Unterhaltsverantwortung ausgehen, da die Eltern bei einer Trennung oder Scheidung gleichermassen in der Pflicht stehen würden, zur materiellen Sicherheit und Betreuung ihres Kindes beizutragen. Ziel der Revision müsse es sein, die Aufgabenverteilung zwischen Vater und Mutter so zu regeln, dass beide ihre gemeinsame Verantwortung sowohl für die tägliche Sorge als auch für den Unterhalt übernehmen könnten (Donna2, GeCoBi, IGM, männer.ch, mannschafft). Vorzusehen sei generell eine 50:50 Betreuungslösung oder das Prinzip der alternierenden Obhut. Wenn ein Elternteil seinen Betreuungsanteil delegieren wolle, soll ihm dies nach eigenem Ermessen freistehen

(CROP, Donna2, IGM, movimiento papageno, VUK). Bei einer ausgeglichenen Betreuung durch beide Elternteile würden sich die Unterhaltszahlungen erübrigen (VeV). Es fehle eine gesetzliche Vorgabe zur Aufteilung der Betreuungsaufgaben, wonach grundsätzlich beide Eltern gleichberechtigt sind und eine gleichmässige Verteilung bevorzugt werden soll, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (Dolfi). Könnten sich die Eltern nicht über die Regelung der Betreuung einigen, sei eine gerichtlich angeordnete Zwangsmediation vorzusehen (IGM).

- Die Revision müsse zudem steuerrechtliche Fragestellungen, insbesondere die Kinderabzüge, einbeziehen (CROP, IGM, SBLV, SKG, VeV). Ebenfalls Berücksichtigung finden sollten Fragen der Familienpolitik, die Ergänzungsleistungen, die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und die Sozialhilfe (FSP, Pro Familia, CP, SKOS, SKS, DJZ, VeV, Hausheer/Spycher). Auch eine Neuregelung der AHV, namentlich im Bereich der Erziehungsgutschriften, sollte geprüft und vorgenommen werden (SP, SBLV, SKG, SVAMV). Alle Erlasse im Sozialversicherungsrecht seien zu überprüfen (VeV).