Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten
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tisch zu erfolgen und nicht erst auf Anfrage. Offen bleibe, wer den Anspruch durchsetze und ob nur der Teil der Aufwendungen verlangt werden könne, der nicht vom Obhutsberechtigten gedeckt werde (FR). Haben zwei Behörden Leistungen erbracht (Bevorschussung und materielle Hilfe), sei nicht geregelt, welcher die Forderung zustehe (NE).
- Möglich sei, dass der gebührende Unterhalt nicht gedeckt werden könne, aber trotzdem
keine Leistungen durch das Gemeinwesen erfolgt seien. Dies deute darauf hin, dass der Bedarf über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum festgelegt worden sei oder aber sich die Leistungsfähigkeit des die Obhut ausübenden Elternteils verbessert habe. Denkbar wäre dann ein Rückleistungsanspruch des andern Elternteils. Da der Unterhalt aber dem Kind zustehe, führe die Bestimmung zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass das Kind Leistungen erhalte, die seinen Bedarf übersteigen würden. Um dies zu vermeiden, sei stattdessen ein zivilrechtlicher Anspruch des Gemeinwesens gegenüber beiden Eltern (je für die Hälfte, ohne Solidarität) auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen für das Kind vorzusehen. Entsprechend müsse festgestellt werden, was für die Deckung des gebührenden Bedarfs des Kindes fehle (BS). Generell wird festgehalten, dass dem obhutsberechtigten Elternteil, der für den Unterhalt aufgekommen sei, ebenfalls ein Rückerstattungsanspruch zustehen müsse (ZH, KOKES, SVR, Unil, Geiser/Sutter-Somm/Schwander, IKAG, KIFS).
- Diese Regel soll auch angewendet werden, wenn sich die materielle Situation des Eltern-
teils verbessert, der den grösseren Anteil an Betreuung übernimmt (CROP).
- Es soll keine einseitige Rückzahlungspflicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners bestehen
(GeCoBi). Rückzahlungen sollen nur dann eingefordert werden, wenn beide Elternteile den gleichen Betrag bezahlen können (IGM).
- Das Kind benötige die Beiträge während seiner Kindheit und es sei nicht Sache des Kin-
des, diese später geltend zu machen. Ausserdem könne dies für die Beziehung des Kindes zum verpflichteten Elternteil belastend sein (ProFamilia, DJZ).
- Durch Verlegung des Wohnsitzes gehe zufolge kommunaler oder regionaler Organisation
der Sozialhilfe die Informationen verloren, die zum Inkassoerfolg führen könnte (SSV).
- Es müsse verhindert werden, dass vergangene und künftige Ansprüche miteinander kon-
kurrieren würden (CROP, SKOS).
- Die Terminologie wäre Art. 129 Abs. 3 ZGB anzupassen und es müsse geklärt werden,
welcher Unterschied zwischen der eingeführten « ausserordentlichen » Verbesserung und der dort vorgesehenen « erheblichen » Verbesserung beabsichtigt sei (Haus-
heer/Spycher).
5.11 Art. 290 (Vollstreckung. Inkassohilfe)
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer beurteilen die Änderung als positiv (AR, BL, VD, CROP, SKOS, SKS, SVBB, Dolfi, Hausheer/Spycher), die Regeln der Inkassohilfe sollen aber unabhängig vom Zivilstand der Eltern Geltung haben (VeV; vgl. auch Ziff. 4.3). Die Verordnungskompetenz des Bundesrates wird begrüsst (Uni GE, Geiser/Sutter-Somm/Schwander).
Die Grundsätze der Leistungen, die die Kantone und Gemeinden verpflichteten, seien im Gesetz selber vorzusehen. Wenn an der Verordnung festgehalten werde, seien die Kantone zwingend anzuhören. Auch die Bevorschussung der Kinderalimente durch die Kantone könne durch den Bund von Bundesrechts wegen und aufgrund internationaler Abkommen verbindlich festgelegt werden. Die entsprechende Bundeskompetenz bestehe. Es sei zu prüfen, ob die Bestimmung in dieser Hinsicht überarbeitet werden könne (GR, SBLV, SVAMV, vgl. auch Ziff. 4.4.3).
Die Neuformulierung erlaube dem Kind, unentgeltliche Inkassohilfe zu beantragen. Ob allerdings die unentgeltliche Inkassohilfe auf Unterhaltsansprüche von Volljährigen ausgedehnt