Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

4.4.2 Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners

Die Unantastbarkeit des Existenzminimums des Schuldners wird vielfach in Frage gestellt und abgelehnt (AG, BL, BS, GE, GR, JU, NE, ZH, alliance F, DJS, NKS,Pro Familia, SKG, SKS, TS, Uni GE, DJZ, EFS, eifam, EKF, EKFF, EKKJ, FZ LU, FZ ZH, SP F). Ein Festhalten an diesem Prinzip stehe in klarem Widerspruch zum Ziel einer Stärkung der Unterhaltsansprüche des Kindes, dessen Bedürfnisse an erster Stelle stehen würden und rechtlich bestmöglich abgesichert werden müssten. Ausserdem werde eine Ungleichheit geschaffen, die dem Grundsatz entgegenstehe, dass selbst nach einer Trennung oder einer Scheidung weiterhin beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Kinder zu sorgen hätten (CVP).

Kritisiert wird, dass sich der Anspruch auf Kindesunterhalt an der Leistungsfähigkeit des Schuldners bemessen soll, dies im Gegensatz zu allen anderen Schulden. Dort werde dann erst auf Vollstreckungsstufe der Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgesehen. Es sei nicht einsichtig, weshalb ein Unterhaltsschuldner besser geschützt sein soll als jemand, der in Schulden gerät, weil er über seine Verhältnisse lebt oder einen Schaden verursacht (EKF). Der Schutz des Existenzminimums sei Sache des Vollstreckungsrechts, nicht des materiellen Rechts und bleibe über die Vollstreckung gewahrt (DJS, EKF). Es soll nicht bereits die den Unterhalt festsetzende Behörde das Existenzminimum des Pflichtigen festlegen, sondern dieses soll erst, wie bei andern Schulden auch, bei einer Betreibung berücksichtigt werden (KBKS, SKOS).

Es wird jedoch auch ausdrücklich begrüsst, dass nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen wird (Geiser/Sutter-Somm/Schwander), selbst wenn aus zivilrechtlicher Sicht nichts dagegen sprechen würde (KOKES). Im Übrigen sei das Budget des betreuenden Elternteils, welches sich nach den Richtlinien der Sozialhilfe berechne, unter Umständen höher als dasjenige des zahlenden Elternteils, welcher sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszurichten habe (BE, CROP, männer.ch). Meistens habe also der Vater als Zahlvater nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Verfügung, während die Mutter das höhere soziale Existenzminimum erhalte und das Kind sogar den gebührenden Unterhalt (mannschafft).

4.4.3 Kompetenzfrage und Harmonisierung der Sozialhilfe und Alimentenbevorschus sung

Die prekäre finanzielle Lage von Einelternfamilien werde nicht gelöst, solange die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche und die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen in Form der Alimentenbevorschussung oder der Sozialhilfe nicht wirksam koordiniert werden. Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen müsse eingehend untersucht werden. Es sei zu prüfen, ob man nicht von einer ungeschriebenen Bundeskompetenz ausgehen müsse (SP). Der Bund verfüge über eine Querschnittskompetenz, die in Art. 8 Abs. 3 BV verbürgte Rechtsgleichheit und den in Art. 11 BV niedergelegten Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Aus beiden Verfassungsbestimmungen könne und müsse eine Pflicht des Bundesgesetzgebers abgeleitet werden, das Problem der Mankozuweisung zu lösen und namentlich von der einseitigen Mankozuweisung abzusehen. Zu verweisen sei auch auf Art. 16 CEDAW3 und die KRK (alliance F, DJS, KV, NKS, svf, EFS, eifam, EKF, EKFF, FZ ZH). Eine Kompetenz des Bundes im Bereich der Sozialhilfe müsse bejaht werden (SVAMV, DJZ, FZ LU).

Die fehlende Kompetenz wird jedoch auch anerkannt und die Lösung des Bundesrates als nachvollziehbar erachtet (SO, CP, FER). Das EJPD solle aber eine Verfassungsänderung

3 Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108).